Dokumentinformationen
- 158/2025/NĐ-CP
- Art des Dokuments: Verordnung
- Herausgebende Behörde: Regierung
- Ausstellungsdatum: 25/06/2025
- Gültigkeitsstatus (10/2026): Gültig ab 01/07/2025
- Richtlinien: Gesetz über die Sozialversicherung 2024
- Umfang: 7 Kapitel, 45 Artikel
Regelungsbereich
Diese Verordnung legt die Einzelheiten fest und gibt Anleitungen zur Durchführung bestimmter Artikel des Gesetzes über die Sozialversicherung bezüglich der obligatorischen Sozialversicherung und der Regelungen für Arbeitnehmer, die nicht die Bedingungen für den Rentenbezug erfüllen und noch nicht das Alter für den Bezug von Sozialrentenleistungen erreicht haben; Punkt 13 des Beschlusses Nr. 142/2024/QH15 vom 29. Juni 2024 des Nationalen Parlaments über den Beschluss der 7. Sitzung, Nationales Parlament der 15. Legislaturperiode.
Inhaltsverzeichnis
- Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Kapitel II
- Artikel 6. Anmeldung zur Sozialversicherung und Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises
- Artikel 7. Gehalt als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung
- Artikel 8. Nachentrichtung und Nachzahlung der obligatorischen Sozialversicherung
- Artikel 9. Beitragshöhe, Beitragspflicht und Fälligkeit der obligatorischen Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Artikel 10. Vorübergehende Aussetzung der Beiträge zum Renten- und Hinterbliebenenfonds gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 3 des Artikels 37 des Sozialversicherungsgesetzes
- Artikel 11. Vorübergehende Aussetzung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 37 des Sozialversicherungsgesetzes
- Kapitel III
- Artikel 12. Voraussetzungen für den Rentenbezug
- Artikel 13. Monatliche Rentenhöhe
- Artikel 14. Einmalige Sozialversicherungsleistung
- Artikel 15. Durchschnittslohn als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Bestimmung von Rente und Einmalbeihilfe
- Artikel 16. Anpassung des als Beitrag zur obligatorischen Sozialversicherung herangezogenen Lohns
- Artikel 17. Rentenregelungen für Personen mit sowohl freiwilliger als auch obligatorischer Sozialversicherungszeit
- Artikel 18. Unterbrechung, Beendigung, Fortsetzung des Bezugs von Rente, monatlichen Sozialversicherungsleistungen und Einmalbeihilfe für Ausländer, die Rente oder monatliche Sozialversicherungsleistungen beziehen
- Artikel 19. Hinterbliebenenregelung für Personen, die monatliche Unfall- und Berufskrankheitsleistungen beziehen, noch nicht in Rente gegangen sind oder deren Versicherungszeiten noch angerechnet werden, sowie für Personen, die monatliche Unfall- und Berufskrankheitsleistungen und gleichzeitig Rente beziehen
- Artikel 20. Regelung des Bezugs von Hinterbliebenenleistungen für Ausländer
- Artikel 21. Hinterbliebenenregelung für Personen, die sowohl freiwillige als auch verpflichtende Sozialversicherungszeiten haben
- Kapitel IV
- Kapitel V
- Artikel 26. Anwendungsbereich
- Artikel 27. Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer als Grundlage für die Regelung und Anpassung von Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Artikel 28. Grundlage für die Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge
- Artikel 29. Verfahren und Ablauf der Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge
- Artikel 30. Regelung von Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer
- Artikel 31. Finanzierungsquelle für die Durchführung
- Kapitel VI
- Artikel 32. Regionalzulage für Empfänger von Sozialversicherung
- Artikel 33. Regelung von Hinterbliebenenrenten für Angehörige von Personen, die Erwerbsminderungsbeihilfe erhalten, die monatliche Beihilfe nach Ablauf der Erwerbsminderungsbeihilfe erhalten, die monatliche Beihilfe für Kautschukarbeiter erhalten, die monatliche Beihilfe für ehemalige Mitarbeiter von Kommunen, Städten oder Gemeinden erhalten, die verstorben sind
- Artikel 34. Berechnung der Arbeitszeit vor dem 1. Januar 1995 für den Bezug von Sozialversicherung
- Artikel 35. Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
- Artikel 36. Unterlagen zur Beantragung der Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
- Artikel 37. Regelungen zur Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
- Artikel 38. Berechnung der Arbeitszeit für den Bezug von Sozialversicherung für Arbeitnehmer im Staatssektor, die vom 1. November 1987 bis vor dem 1. Januar 1995 in Ruhezeit warteten
- Artikel 39. Berechnung der Arbeitszeit für den Bezug von Sozialversicherung für Gemeindebeamte, die eine Amtszeit gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP innehatten
- Artikel 40. Regelung für Personen, die monatliche Leistungen beziehen und deren Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht für den Anspruch auf Sozialversicherung angerechnet wurden
- Artikel 41. Regelung für Arbeitnehmer, die eine Entscheidung über die Beendigung der Beschäftigung erhalten haben und auf die Bearbeitung von Renten- oder monatlichen Leistungen warten
- Artikel 42. Regelungen für Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, die zu den Krankheiten gehört, die eine langfristige Behandlung erfordern, krankgeschrieben sind oder sich im Mutterschaftsurlaub gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 58/2014/QH13 befinden
- Kapitel VII — AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Hinweis: Diese Seite stellt den vollständigen Text des Erlasses 158/2025/NĐ-CP gemäß der in der Regierungsanzeige veröffentlichten Version zur Verfügung, damit Unternehmen ihn einsehen können. Bei Unterstützung für die Anwendung im Unternehmen wenden Sie sich bitte an Nhân Kiệt.
Volltext des Dekrets 158/2025/NĐ-CP, das die Ausführung bestimmter Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes über die obligatorische Sozialversicherung detailliert regelt und anweist.
Gültigkeitsstatus (10/2026): Gültig ab dem 01.07.2025
Volltext gemäß der in der Regierungsanzeige veröffentlichten Fassung. Quelle: Regierungsanzeige – Verordnung 158/2025/NĐ-CP.
Unterzeichner: ELEKTRONISCHES REGIERUNGSINFORMATIONS-PORTAL
RECHTSTEXTE
REGIERUNG
REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit - Freiheit - Glück
Nr.: 158/2025/NĐ-CP Hanoi, den 25. Juni 2025
DEKRET
Detaillierte Bestimmungen und Durchführungsanweisungen zu einigen Artikeln des Gesetzes über Sozialversicherung bezüglich der obligatorischen Sozialversicherung
Unter Berufung auf das Gesetz über die Regierungsorganisation vom 18. Februar 2025;
Unter Berufung auf das Gesetz über die Organisation der lokalen Regierung vom 16. Juni 2025;
Unter Berufung auf das Gesetz über Sozialversicherung vom 29. Juni 2024;
Unter Berufung auf Punkt 13 des Beschlusses Nr. 142/2024/QH15 vom 29. Juni 2024 des Parlaments über den Beschluss der 7. Sitzungsperiode der Nationalversammlung der XV. Legislaturperiode;
Auf Vorschlag des Ministers des Innenministeriums;
Erlässt die Regierung das Dekret über die detaillierte Regelung und Durchführung einiger Artikel des Gesetzes über Sozialversicherung bezüglich der obligatorischen Sozialversicherung.
Kapitel I — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Regelungsbereich
Diese Verordnung legt die Einzelheiten fest und gibt Anleitungen zur Durchführung bestimmter Artikel des Gesetzes über die Sozialversicherung bezüglich der obligatorischen Sozialversicherung und der Regelungen für Arbeitnehmer, die nicht die Bedingungen für den Rentenbezug erfüllen und noch nicht das Alter für den Bezug von Sozialrentenleistungen erreicht haben; Punkt 13 des Beschlusses Nr. 142/2024/QH15 vom 29. Juni 2024 des Nationalen Parlaments über den Beschluss der 7. Sitzung, Nationales Parlament der 15. Legislaturperiode.
Artikel 2 Anwendungsbereich
1. Arbeitnehmer gemäß den Punkten a, b, c, g, h, i, k, l, m und n in Absatz 1 und Absatz 2 Artikel 2 des Gesetzes über Sozialversicherung.
2. Personen, die Sozialversicherungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Sozialversicherung erhalten.
3. Arbeitgeber gemäß Absatz 3 Artikel 2 des Gesetzes über Sozialversicherung.
4. Andere Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, die mit der obligatorischen Sozialversicherung in Zusammenhang stehen.
Artikel 3. Teilnehmer der obligatorischen Sozialversicherung
1. Arbeitnehmer, die der obligatorischen Sozialversicherungspflicht unterliegen, müssen die Bestimmungen in den Punkten a, b, c, g, h, i, k, l, m und n Absatz 1 und Absatz 2 Artikel 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung befolgen.
Arbeitnehmer, die in den Punkten a, b, c, i, k, l Absatz 1 und Absatz 2 Artikel 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung vorgesehen sind, und ins Ausland entsandt werden, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder zu arbeiten, aber weiterhin im Inland Gehalt beziehen, unterliegen ebenfalls der obligatorischen Sozialversicherung.
2. Der Geschäftsinhaber eines Unternehmens mit einer nach Artikel 2 Absatz 1 Punkt m des Gesetzes über die Sozialversicherung registrierten Geschäftsteilnahme muss obligatorisch Sozialversicherung abschließen, einschließlich:
a) Der Geschäftsinhaber eines Unternehmens mit einer nach der Deklarationsmethode steuerpflichtigen registrierten Geschäftsteilnahme;
b) Der Haushaltsinhaber eines registrierten Gewerbebetriebs, der nicht unter die in Punkt a dieses Absatzes genannten Fälle fällt, gehört ab dem 01. Juli 2029 zur Gruppe derjenigen, die der obligatorischen Sozialversicherung unterliegen.
3. Personen, die unter Absatz 2 dieses Artikels sowie Punkt n Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes fallen und gleichzeitig mehreren in Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Gruppen angehören, nehmen an der obligatorischen Sozialversicherung wie folgt teil:
a) Personen, die unter Absatz 2 dieses Artikels fallen und gleichzeitig unter eine der Gruppen in den Punkten b, c, d, đ, e, i, a, l, k, n, h oder g Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes fallen, nehmen in der Reihenfolge der genannten Punkte an der obligatorischen Sozialversicherung teil, entsprechend der jeweiligen Gruppe, anhand der zuerst genannten Punkte b, c, d, đ, e, i, a, l, k, n, h oder g Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes.
b) Personen, die unter den in Punkt n Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Kategorien fallen und gleichzeitig unter die in einem der Punkte b, c, d, đ, e, i, a, l und k Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Kategorien fallen, nehmen an der obligatorischen Sozialversicherung gemäß der entsprechenden Kategorie entsprechend Punkt b, c, d, đ, e, i, a, l oder k Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes in der zuerst genannten Reihenfolge teil.
4. Personen, die Sozialhilfe oder monatliche Sozialleistungen erhalten, die nicht unter die in Punkt a Absatz 7 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten obligatorischen Sozialversicherungsteilnehmer fallen, umfassen:
a) Personen, die monatlich Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe erhalten;
b) Personen, die gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP vom 23. Januar 1998 der Regierung, das das Dekret Nr. 50/CP vom 26. Juli 1995 der Regierung über die Lebenshaltungskosten für Beamte in Gemeinden, Stadtteilen und Amtsbezirken ändert und ergänzt, monatliche Leistungen beziehen (im Folgenden als Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP bezeichnet);
c) Personen, die gemäß den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 91/2000/QD-TTg vom 4. August 2000 des Premierministers monatliche Leistungen erhalten für diejenigen, die das Rentenalter zum Zeitpunkt des Endes des monatlichen Arbeitsunfähigkeitszuschusses erreicht haben (im Folgenden als Entscheidung Nr. 91/2000/QD-TTg bezeichnet); Entscheidung Nr. 613/QD-TTg vom 6. Mai 2010 des Premierministers über monatliche Leistungen für Personen mit einer tatsächlichen Arbeitsdauer von mindestens 15 bis unter 20 Jahren, die die Frist für den Bezug des Arbeitsunfähigkeitszuschusses überschritten haben (im Folgenden als Entscheidung Nr. 613/QD-TTg bezeichnet);
d) Personen, die gemäß den Bestimmungen der Entscheidung Nr. 142/2008/QĐ-TTg vom 27. Oktober 2008 des Premierministers über die Durchführung der Regelungen für Militärangehörige, die am Widerstandskrieg gegen die USA teilgenommen haben und weniger als 20 Jahre im Militärdienst tätig waren, und die entlassen oder in die Heimat zurückgekehrt sind, eine monatliche Unterstützungsleistung erhalten; der Entscheidung Nr. 38/2010/QĐ-TTg vom 6. Mai 2010 des Premierministers über die Änderung und Ergänzung der Entscheidung Nr. 142/2008/QĐ-TTg vom 27. Oktober 2008 des Premierministers über die Durchführung der Regelungen für Militärangehörige, die am Widerstandskrieg gegen die USA teilgenommen haben und weniger als 20 Jahre im Militärdienst tätig waren, und die entlassen oder in die Heimat zurückgekehrt sind; der Entscheidung Nr. 53/2010/QĐ-TTg vom 20. August 2010 des Premierministers über die Regelungen für die Führungskräfte und Soldaten der Volks-Polizei, die am Widerstandskrieg gegen die USA teilgenommen haben und weniger als 20 Jahre im Dienst der Volks-Polizei tätig waren, und die ihren Dienst beendet oder in die Heimat zurückgekehrt sind; Entscheidung Nr. 62/2011/QĐ-TTg vom 09. November 2011 des Premierministers über das Regime und die Politik für Personen, die am Krieg zur Verteidigung des Vaterlandes teilgenommen haben, internationale Aufgaben in Kambodscha ausgeführt haben und nach dem 30. April 1975 nach Laos gegangen sind und entlassen, aus dem Militär ausgeschieden oder aus dem Dienst ausgeschieden sind;
đ) Personen, die gemäß Artikel 23 des Gesetzes über die Sozialversicherung monatliche Unterstützungsleistungen erhalten.
5. Die in Punkt a Absatz 1 Artikel 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung genannten Personen, die nicht in Vollzeit arbeiten und deren Monatsgehalt gemäß Absatz 2 Artikel 7 dieses Dekrets niedriger ist als das Mindestgehalt, das als Grundlage für die Pflichtsozialversicherungsbeiträge dient; Arbeitnehmer, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsrechts ein Probearbeitsverhältnis haben, gehören nicht zu den Pflichtversicherungsberechtigten.
Artikel 4. Kopien der Unterlagen zur Durchführung der Sozialversicherung gemäß dem Gesetz über die Sozialversicherung
Kopien der für die Durchführung der Sozialversicherung gemäß dem Sozialversicherungsgesetz verwendeten Unterlagen, die unter die sonstigen in Punkt c Absatz 12 Artikel 3 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle fallen, sind Unterlagen, die von der Sozialversicherungsbehörde bestätigt wurden und mit dem Original abgeglichen wurden, um die Genauigkeit der Kopie im Vergleich zum Original zu gewährleisten, wenn die Unterlagen direkt bei der Sozialversicherungsbehörde eingereicht werden.
Artikel 5. Referenzhöhe
1. Die Referenzhöhe ist der vom Staat festgelegte Geldbetrag, der zur Berechnung der Beiträge und Leistungen bestimmter Sozialversicherungsregelungen gemäß dem Sozialversicherungsgesetz verwendet wird.
2. Solange die Grundgehälter nicht abgeschafft werden, entspricht die im Sozialversicherungsgesetz festgelegte Referenzhöhe dem Grundgehalt. Zum Zeitpunkt der Abschaffung des Grundgehalts darf die Referenzhöhe nicht niedriger als dieses Grundgehalt sein.
3. Wenn das Grundgehalt abgeschafft wird, wird die Referenzhöhe von der Regierung auf Grundlage der Steigerung des Verbraucherpreisindex, des Wirtschaftswachstums sowie entsprechend der Möglichkeiten von Staatshaushalt und Sozialversicherungsfonds angepasst.
Kapitel II
ANMELDEN ZUR TEILNAHME UND VERWALTUNG VON EINNAHMEN, ZAHLUNGEN
Pflichtversicherung für soziale Sicherheit
Die Anmeldung zur Teilnahme und die Verwaltung der Erhebung sowie die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung erfolgen gemäß den Bestimmungen in Kapitel IV des Sozialversicherungsgesetzes und sind im Detail wie folgt geregelt:
Artikel 6. Anmeldung zur Sozialversicherung und Ausstellung eines Sozialversicherungsausweises
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Sozialversicherung und die Ausstellung des Sozialversicherungsausweises erfolgen gemäß den Bestimmungen des Artikels 28 des Sozialversicherungsgesetzes und sind wie folgt im Detail geregelt:
1. Die in Abschnitt 2 Artikel 3 dieses Erlasses und in Punkt n Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die die Anmeldung zur Teilnahme an der Sozialversicherung über ein Einzelunternehmen, ein Unternehmen, eine Genossenschaft, einen Genossenschaftsverband vornehmen, unterliegen den Bestimmungen von Abschnitt 1 Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Die in Abschnitt 2 Artikel 3 dieses Erlasses und in Punkt n Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die die Anmeldung zur Teilnahme an der Sozialversicherung direkt bei der Sozialversicherungsbehörde vornehmen, unterliegen den Bestimmungen von Abschnitt 2 Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes.
3. Die in Absatz g, Punkt 1, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen reichen die Erklärung gemäß Absatz b, Punkt 1, Artikel 27 des Sozialversicherungsgesetzes bei der Sozialversicherungsbehörde ein, bevor sie eine Arbeit im Ausland aufnehmen.
4. Die Behörde oder Organisation, die die Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes oder Arbeitnehmer verwaltet, meldet die in Absatz h, Punkt 1, Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Sozialversicherung an, bevor diese zu Mitgliedern der Vertretung der Sozialistischen Republik Vietnam im Ausland entsandt werden, gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel 7. Gehalt als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung
Das für die Pflichtversicherung Sozialversicherung zugrunde liegende Gehalt wird gemäß Absatz 1 Artikel 31 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und im Detail wie folgt geregelt:
1. Das für die verpflichtende Sozialversicherungsbeitragserhebung maßgebliche Gehalt gemäß Punkt b Absatz 1 Artikel 31 des Sozialversicherungsgesetzes ist das Monatsgehalt, einschließlich des Gehalts nach Tätigkeit oder Funktion, der Gehaltszulagen und anderer Zusatzleistungen, darunter:
a) Das Gehalt nach Tätigkeit oder Position wird nach der Zeit (monatlich) der Tätigkeit oder Position gemäß der Gehaltsskala und der Gehaltstabelle berechnet, die vom Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen in Artikel 93 des Arbeitsgesetzbuches erstellt und im Arbeitsvertrag vereinbart wurde;
b) Zulagen zum Gehalt zur Ausgleichung von Faktoren wie Arbeitsbedingungen, Komplexität der Arbeit, Lebensbedingungen, Attraktivität der Arbeit, die im unter Punkt a dieses Absatzes genannten Gehalt nicht berücksichtigt oder nur unzureichend berücksichtigt wurden, werden im Arbeitsvertrag vereinbart; dies schließt keine leistungsabhängigen oder variablen Zulagen in Abhängigkeit von Arbeitsleistung, Arbeitserfahrung und Qualität der Arbeitsausführung des Arbeitnehmers ein;
c) Andere Zuschläge, bei denen der spezifische Geldbetrag zusammen mit dem Gehalt gemäß Punkt a dieses Absatzes festgelegt werden kann, die im Arbeitsvertrag vereinbart und regelmäßig sowie stabil bei jeder Gehaltszahlung ausgezahlt werden; dies schließt andere Zuschläge, die vom Arbeitsergebnis, dem Arbeitsprozess und der Qualität der Arbeit des Arbeitnehmers abhängen oder schwanken, nicht ein.
2. Das für die Berechnung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für die in Punkt l Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zugrunde liegende Gehalt ist das im Monat basierend auf der Vereinbarung im Arbeitsvertrag berechnete Gehalt.
Im Fall, dass im Arbeitsvertrag ein Stundenlohn vereinbart wurde, ist das im Monat zu berücksichtigende Gehalt der Stundenlohn multipliziert mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen Arbeitszeit.
Im Falle, dass im Arbeitsvertrag ein tagesbezogenes Gehalt vereinbart wird, wird das Monatsgehalt berechnet, indem das tagesbezogene Gehalt mit der im Arbeitsvertrag vereinbarten Anzahl der Arbeitstage im Monat multipliziert wird;
Im Falle, dass im Arbeitsvertrag ein Wochenlohn vereinbart ist, wird das monatliche Gehalt berechnet, indem der Wochenlohn mit der Anzahl der im Monat vereinbarten Arbeitswochen multipliziert wird.
3. Das Gehalt, das als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung für die in Punkt k Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen dient, ist die monatliche Zulage für nicht hauptamtlich tätige Personen auf Gemeindeebene, in Dörfern oder Stadtvierteln. Falls die monatliche Zulage für nicht hauptamtlich tätige Personen auf Gemeindeebene, in Dörfern oder Stadtvierteln niedriger ist als das Mindestgehalt, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherung dient, wird das Gehalt, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherung dient, gleich dem im Punkt đ Absatz 1 Artikel 31 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Mindestgehalt für die obligatorische Sozialversicherung sein.
4. Das Gehalt, das als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung für die in Punkt i Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen dient, ist das Gehalt, das diese Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhalten.
5. Im Fall, dass das im Arbeitsvertrag angegebene Gehalt und das an den Arbeitnehmer gezahlte Gehalt in Fremdwährung erfolgt, wird das für die Berechnung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehende Gehalt in Vietnamesischen Dong auf der Grundlage des in Fremdwährung gezahlten Gehalts berechnet, umgerechnet in Vietnamesische Dong zu dem durchschnittlichen Kaufkurs nach Überweisung, der von vier staatseigenen Geschäftsbanken zum Ende des Tages am 02. Januar für das erste Halbjahr und am 01. Juli für das zweite Halbjahr veröffentlicht wird; fallen diese Tage auf einen Feiertag oder Ruhetag, ist der Kurs des nächstfolgenden Arbeitstages maßgeblich.
Artikel 8. Nachentrichtung und Nachzahlung der obligatorischen Sozialversicherung
1. Fälle von nachträglicher Erhebung oder nachträglicher Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung:
a) Wenn eine Gehaltsanpassung vorgenommen wird, die das für die Berechnung der obligatorischen Sozialversicherung heranzuziehende Gehalt erhöht, und dies rückwirkend erfolgt;
b) Fälle, in denen vietnamesische Arbeitnehmer ins Ausland gehen, um zu arbeiten, und deren Arbeitsvertrag im Empfangsland verlängert oder ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, die nach der Rückkehr nach Vietnam nachgezahlt werden müssen;
c) Die in den Punkten m und n Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zahlen die Sozialversicherung nach Ablauf der in Punkt b Absatz 4 Artikel 33 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Frist spät.
2. Die nachzuzahlenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden wie folgt berechnet:
a) Für die in Punkt a und Punkt b Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle sind die nachzuzahlenden Beträge die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemäß den Artikeln 33 und 34 des Sozialversicherungsgesetzes.
Falls bis zum letzten Tag des auf den Monat mit der Entscheidung zur Gehaltserhöhung oder dem Monat der Rückkehr folgenden Monats der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die nachzuzahlende Pflichtsozialversicherung noch nicht entrichtet haben, wird bei der Nachforderung der Pflichtsozialversicherung die Sozialversicherungsbehörde gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 40 und Absatz 1 des Artikels 41 des Sozialversicherungsgesetzes handeln;
b) Für den in Punkt c Absatz 1 dieses Artikels geregelten Fall ist der nachzufordernde Betrag der Betrag der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge gemäß Punkt a Absatz 4 Artikel 33 des Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich eines Betrags von 0,03 % pro Tag berechnet auf den fälligen Betrag der obligatorischen Sozialversicherung und der Anzahl der Tage nach Ablauf der Frist zur Zahlung der Sozialversicherung spätestens gemäß Punkt b Absatz 4 Artikel 33 des Sozialversicherungsgesetzes.
3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vollen Betrag der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, der in Absatz 1 des Artikels 40 und Absatz 1 des Artikels 41 des Sozialversicherungsgesetzes für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Sozialversicherungsschutz erfüllen oder die ihre Arbeit beenden, ihren Arbeitsvertrag oder ihren Dienstvertrag kündigen, vorgesehen ist, um rechtzeitig die Sozialversicherungsleistungen für die Arbeitnehmer zu regeln.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber nicht den vollen Betrag der Pflicht-Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, wird die Sozialversicherungsleistung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Versicherungszeiten für Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialversicherungsleistungen erfüllen, geregelt; die Versicherungszeiten zum Zeitpunkt der geleisteten Beiträge werden für Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung beenden oder deren Arbeitsvertrag endet, bestätigt; nach der Einziehung des noch zu zahlenden Pflicht-Sozialversicherungsbeitrags wird die Versicherungszeit nachträglich bestätigt und das Niveau der Sozialversicherungsleistung entsprechend angepasst.
Artikel 9. Beitragshöhe, Beitragspflicht und Fälligkeit der obligatorischen Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Beitragshöhe, die Methode und die Fristen für die Zahlung der Pflicht-Sozialversicherung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 33 und 34 des Sozialversicherungsgesetzes und werden im Einzelnen wie folgt geregelt:
Personen, die im Punkt k Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, arbeiten nicht und erhalten kein Gehalt für 14 oder mehr Arbeitstage im Monat, dann müssen weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber in diesem Monat Sozialversicherung zahlen.
Artikel 10. Vorübergehende Aussetzung der Beiträge zum Renten- und Hinterbliebenenfonds gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 und Absatz 3 des Artikels 37 des Sozialversicherungsgesetzes
1. Der Arbeitgeber kann eine vorübergehende Aussetzung der Zahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung in Betracht ziehen, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
a) Schwierigkeiten aufgrund von Struktur- oder Technologieänderungen oder aufgrund von wirtschaftlicher Krise oder Rezession oder im Zuge der Umsetzung staatlicher Politik bei der Umstrukturierung der Wirtschaft oder der Erfüllung internationaler Verpflichtungen;
b) Schwierigkeiten durch Naturkatastrophen, Brände, Epidemien oder Ernteausfälle.
2. Bedingungen für die vorübergehende Aussetzung der Zahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung:
Wenn der Arbeitgeber unter einen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fälle fällt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt, können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Zahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung vorübergehend aussetzen.
a) Die Produktion und das Geschäft müssen für 30 Tage oder länger vorübergehend eingestellt werden und es kann keine Arbeit für die Arbeitnehmer bereitgestellt werden, wobei die Zahl der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Sozialversicherung unterliegen, vorübergehend von der Arbeit freigestellt sein muss, mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die vor der vorübergehenden Einstellung der Produktion und des Geschäfts anwesend waren;
b) Es entsteht ein Schaden von mehr als 50 % des Gesamtwerts des Vermögens durch Naturkatastrophen, Brand, Epidemien oder Missernten, unabhängig vom Wert des Grundstücksvermögens, oder es kann keine Arbeit für die Arbeitnehmer bereitgestellt werden, wobei die Zahl der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Sozialversicherung unterliegen, vorübergehend von der Arbeit freigestellt sein muss, mindestens 50 % der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die vor der Naturkatastrophe, dem Brand, der Epidemie oder der Missernte anwesend waren.
3. Die Zeit der vorübergehenden Einstellung der Beiträge in den Renten- und Hinterbliebenenfonds:
a) Die Aussetzungsdauer der Einzahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung erfolgt monatlich und beträgt höchstens 12 Monate ab dem Monat, in dem der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der Sozialversicherungsbehörde einreicht. Während der Aussetzungszeit der Einzahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung muss der Arbeitgeber weiterhin in die Krankengeld- und Mutterschaftsversicherung sowie in die Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung einzahlen.
Für den Fall, dass während der Aussetzungszeit der Einzahlungen in die Renten- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeitnehmer Anspruch auf Renten- oder Hinterbliebenenleistungen hat oder der Arbeitsvertrag beendet wird, müssen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Angehörigen des Arbeitnehmers die rückwirkenden Einzahlungen für die Aussetzungszeit leisten, um die Leistungen für den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige zu regeln oder um die Versicherungszeit des Arbeitnehmers bei der Sozialversicherung anzuerkennen.
b) Nach Ablauf der Frist für den vorübergehenden Aussetzungszeitraum der Beitragszahlung gemäß Buchstabe a dieses Absatzes setzen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung fort und zahlen für die Zeit der Aussetzung nach. Die Nachzahlungsfrist endet spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Aussetzung der Beitragszahlung beendet wurde. Die Nachzahlung für die Monate der Aussetzung entspricht dem Betrag der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen der Artikel 33 und 34 des Sozialversicherungsgesetzes.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Nachzahlung für die Monate der Aussetzung erst nach Ablauf der Nachzahlungsfrist vornehmen, gilt die Regelung in den Artikeln 40 und 41 des Sozialversicherungsgesetzes.
4. Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Formalitäten zur Feststellung der Anzahl der Arbeitnehmer, die vorübergehend von der obligatorischen Sozialversicherung ausgesetzt sind, sowie des Wertes des beschädigten Vermögens gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden wie folgt geregelt:
a) Die Zuständigkeit zur Festlegung der Anzahl der Arbeitnehmer, die vorübergehend von der obligatorischen Sozialversicherungspflicht befreit sind, liegt für Behörden, Einheiten, Organisationen und Unternehmen, die der Verwaltung der örtlichen Volkskomitees unterstehen, bei der zuständigen örtlichen Innenbehörde; für Behörden, Einheiten, Organisationen und Unternehmen, die der Verwaltung von Ministerien und zentralen Behörden unterstehen, wird sie von den jeweiligen Ministerien und Behörden festgelegt. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die vorübergehend von der obligatorischen Sozialversicherungspflicht befreit sind, wird im Verhältnis zur Gesamtzahl der anwesenden Arbeitnehmer vor der Produktions- oder Geschäftspause oder vor Naturkatastrophen, Bränden, Epidemien oder Missernten berechnet.
Die Zuständigkeit zur Feststellung des Wertes des beschädigten Vermögens obliegt für Behörden, Einheiten, Organisationen und Unternehmen, die von den lokalen Volkskomitees verwaltet werden, der Feststellung durch die örtliche Finanzbehörde; für Behörden, Einheiten, Organisationen und Unternehmen, die von Ministerien oder zentralen Stellen verwaltet werden, der Feststellung durch die Finanzbehörde des jeweiligen Ministeriums oder Sektors. Der Wert des beschädigten Vermögens wird im Vergleich zum Vermögenswert gemäß dem zuletzt vor Schadenseintritt erstellten Inventarbericht berechnet;
b) Der Arbeitgeber, der unter die in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen fällt, erstellt ein Schreiben mit dem Antrag und einer Liste der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt vor der vorübergehenden Einstellung der Produktion und des Geschäfts sowie zum Zeitpunkt des Antrags; die Liste der Arbeitnehmer, die der Pflichtversicherung unterliegen, muss die vorübergehend freigestellten Mitarbeiter umfassen.
Arbeitgeber, die unter den in Punkt b Absatz 2 dieses Artikels genannten Anwendungsbereich fallen, haben einen Schaden von über 50 % des Gesamtwerts des Vermögens erlitten, und müssen ein Schreiben mit dem zuletzt vor dem Schadensereignis erstellten Vermögensinventarbericht einreichen; das Protokoll über das Vermögen, das durch Naturkatastrophen, Brand, Epidemien oder Ernteausfälle beschädigt wurde. Falls keine Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer bereitgestellt werden können, wobei die Zahl der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Sozialversicherung angehören, vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden muss, 50 % oder mehr der insgesamt vor Naturkatastrophen, Brand, Epidemien oder Ernteausfällen anwesenden Arbeitnehmer beträgt, muss ein Schreiben mit der Liste der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt vor den Naturkatastrophen, Brand, Epidemien oder Ernteausfällen und zum Zeitpunkt der Antragstellung eingereicht werden; die Liste der Arbeitnehmer, die der obligatorischen Sozialversicherung angehören und vorübergehend von der Arbeit freigestellt werden müssen;
c) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags des Arbeitgebers ist die in Absatz a dieses Abschnitts genannte Behörde verpflichtet, den Antrag zu prüfen, zu bestimmen und dem Arbeitgeber schriftlich zu antworten.
5. Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und reicht einen schriftlichen Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Beiträge zum Renten- und Todesfallfonds ein, zusammen mit einem Schreiben, das die Anzahl der Arbeitnehmer bestätigt, die vorübergehend von der obligatorischen Sozialversicherungspflicht ausgesetzt sind, oder ein Schreiben, das den Wert der beschädigten Vermögensgegenstände angibt, bei der Sozialversicherungsbehörde.
6. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Antragsunterlagen des Arbeitgebers ist die Sozialversicherungsbehörde verpflichtet, die Aussetzung der Beiträge zum Renten- und Todesfallfonds zu bearbeiten; im Falle einer Nichterledigung muss sie schriftlich antworten und die Gründe angeben.
Artikel 11. Vorübergehende Aussetzung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 37 des Sozialversicherungsgesetzes
1. Beamte, Angestellte und staatliche Mitarbeiter, die an der obligatorischen Sozialversicherung teilnehmen und vorübergehend inhaftiert oder vorübergehend von der Arbeit suspendiert werden für 14 Arbeitstage oder länger im Monat, haben die obligatorische Sozialversicherungszahlung vorübergehend auszusetzen, wie folgt:
a) Während der Zeit der vorübergehenden Inhaftierung oder Suspendierung von 14 Arbeitstagen oder mehr im Monat setzen die Beamten, Angestellten, staatlichen Mitarbeiter und der Arbeitgeber die obligatorische Sozialversicherungszahlung aus;
b) Nach der vorübergehenden Inhaftierung oder der vorübergehenden Suspendierung von der Arbeit für 14 oder mehr Arbeitstage im Monat, wenn Beamte, Angestellte oder Staatsbedienstete das volle Gehalt von 100 % während der Zeit der vorübergehenden Inhaftierung oder Suspendierung erhalten, wird die nachträgliche Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung für die Zeit der vorübergehenden Inhaftierung oder Suspendierung durchgeführt. Die Frist für die nachträgliche Zahlung ist spätestens der letzte Tag des Monats, der auf den Monat der Einstellung der Beitragszahlungen folgt. Der nachzuzahlende Betrag für die Monate der ausgesetzten Zahlungen entspricht dem Betrag, der nach den Bestimmungen von Artikel 33 und Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes obligatorisch zu zahlen ist.
Im Falle einer nachträglichen Zahlung nach Ablauf der höchsten Frist, bei der der Arbeitgeber und die Beamten, Angestellten oder Staatsbediensteten erst dann für die Monate der ausgesetzten Zahlungen nachzahlen, erfolgt dies gemäß den Bestimmungen von Artikel 40 und Artikel 41 des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Im Fall, dass nach der Zeit der vorübergehenden Haft oder vorübergehenden Suspendierung der Arbeit von 14 Arbeitstagen oder mehr im Monat ein Beamter, Angestellter oder Staatsbediensteter während der Zeit der vorübergehenden Haft oder Suspendierung nicht das volle Gehalt von 100 % erhält, wird keine nachträgliche Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung für die Zeit der vorübergehenden Haft oder Suspendierung geleistet.
2. Arbeitnehmer, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels fallen und deren Arbeit vorübergehend für 14 Arbeitstage oder mehr im Monat ausgesetzt wird, unterliegen folgenden Regelungen für die Suspendierung der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge:
a) Während der Zeit, in der die Arbeit für 14 oder mehr Arbeitstage im Monat vorübergehend ausgesetzt ist, stellen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Zahlung der verpflichtenden Sozialversicherung ein;
b) Im Fall, dass nach einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung von 14 Arbeitstagen oder mehr im Monat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber das volle Gehalt für die Zeit der vorübergehenden Arbeitsunterbrechung erhält, ist die nachträgliche Zahlung der Pflichtsozialversicherung für die Zeit der vorübergehenden Arbeitsunterbrechung vorzunehmen. Die Frist für die nachträgliche Zahlung endet spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Beitragszahlung ausgesetzt wurde. Die nachzuzahlenden Beträge für die Monate der Beitragsunterbrechung entsprechen den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen in Artikel 33 und Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes.
Für den Fall, dass die nachträgliche Zahlung nach Ablauf der maximalen Frist erfolgt, leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nachträgliche Zahlung für die Monate der Beitragsunterbrechung gemäß den Bestimmungen in Artikel 40 und Artikel 41 des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Im Falle, dass nach einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung von 14 Arbeitstagen oder mehr in einem Monat der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunterbrechung nicht den vollen Lohn erhält, wird keine nachträgliche Zahlung der Pflichtsozialversicherung für die Zeit der Arbeitsunterbrechung durchgeführt.
3. Arbeitnehmer, die in Punkt g Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, können bei vorübergehendem Arbeitsplatzverlust während der Vertragslaufzeit, wenn dies von der Behörde, Organisation oder dem Unternehmen, das Dienstleistungen zur Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland erbringt, bestätigt wird, die Pflichtsozialversicherung für diese Zeit vorübergehend aussetzen.
Nach der vorübergehenden Arbeitslosigkeit wird die Pflichtsozialversicherung fortgesetzt, sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitet, und es erfolgt keine nachträgliche Zahlung der Pflichtsozialversicherung für die Zeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit.
Kapitel III
PFLICHT-SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM
Abschnitt 1. RENTENVORSORGE
Artikel 12. Voraussetzungen für den Rentenbezug
Die Voraussetzungen für den Rentenbezug werden gemäß den Bestimmungen in Artikel 64 und Artikel 65 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und im Detail wie folgt geregelt:
1. Tätigkeiten im Kohleabbau im Bergwerk gemäß Anhang I, der mit diesem Dekret herausgegeben wird.
2. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für den Rentenbezug in Fällen, in denen die Unterlagen des Arbeitnehmers weder Tag noch Monat der Geburt angeben, sondern nur das Geburtsjahr, wird der 1. Januar des Geburtsjahres als Grundlage zur Bestimmung des Alters des Arbeitnehmers verwendet. Wenn das Geburtsdatum nicht bestimmt werden kann und nur Monat und Jahr der Geburt bekannt sind, wird der 1. Tag des entsprechenden Monats und Jahres als Grundlage zur Bestimmung des Alters des Arbeitnehmers verwendet.
3. Bei der Festlegung der Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagensatz von 0,7 oder mehr für die Arbeitszeit vor dem 01. Januar 1995, um die Voraussetzungen für den Rentenbezug zu prüfen, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die regionale Zulage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Für Gebiete, in denen das Recht auf regionale Zulagen zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Bestimmungen vorsieht oder einen niedrigeren Zulagesatz als 0,7 festlegt, die Arbeitnehmer jedoch nachweislich Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagensatz von 0,7 oder mehr gemäß früheren einschlägigen Regelungen der regionalen Zulage haben, ist auf die Bestimmungen dieser früheren Dokumente zurückzugreifen, um die Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagensatz von 0,7 oder mehr zur Prüfung der Rentenansprüche zu bestimmen.
Im Fall von Arbeitnehmern, die vor dem 30. April 1975 in den Kriegsschauplätzen B und C und vor dem 31. August 1989 im Kriegsschauplatz K tätig waren, wird diese Zeit als Zeit der Einzahlung in die Sozialversicherung angerechnet, wobei diese Zeit als Arbeitszeit an einem Ort mit regionalem Zuschlag von 0,7 zur Grundlage für die Prüfung der Rentenanspruchsberechtigung zählt.
4. Für die in Absatz d und Absatz đ Punkt 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, denen der Rang eines Soldaten oder der Rang eines Angehörigen der Volkspolizei aberkannt wird, gelten die Bedingungen für den Bezug von Altersrente gemäß Absatz 1 Artikel 64 und Absatz 1 Artikel 65 des Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel 13. Monatliche Rentenhöhe
Die Höhe der monatlichen Altersrente wird gemäß Artikel 66 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegt und im Einzelnen wie folgt geregelt:
1. Die monatliche Rente eines Arbeitnehmers wird berechnet, indem der Rentenanspruchsatz mit dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt multipliziert wird, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes dient.
Die in den Punkten a, b, c, d, đ, g und i Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen, die vor dem 1. Juli 2025 an der Sozialversicherung teilgenommen haben und deren Pflichtversicherungszeit nach diesen Kategorien 20 Jahre oder mehr beträgt, wird, wenn das monatliche Rentenniveau niedriger als das Referenzniveau ist, das Referenzniveau als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.
2. Das Altersniveau zur Berechnung der vorzeitigen Ruhestandsjahre, das als Grundlage für die Kürzung der Rentenansprüche gemäß Absatz 3 Artikel 66 des Sozialversicherungsgesetzes dient, wird wie folgt bestimmt:
a) Arbeitnehmer unter normalen Arbeitsbedingungen nehmen das Altersniveau nach Punkt a Absatz 1 Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes.
b) Arbeitnehmer, die eine Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von mindestens 15 Jahren haben, wenn sie schwere, schädliche, gefährliche oder besonders schwere, schädliche, gefährliche Berufe oder Tätigkeiten gemäß der Liste der schweren, schädlichen, gefährlichen oder besonders schweren, schädlichen, gefährlichen Berufe oder Tätigkeiten ausüben oder in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich der Zeit, die in Gebieten mit einem regionalen Zuschlag von 0,7 oder mehr vor dem 01. Januar 2021 gearbeitet wurde, richtet sich das Altersmaß nach Punkt b Absatz 1 Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes;
c) Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre in der Kohlenförderung unter Tage gearbeitet haben, richtet sich das Altersmaß nach Punkt c Absatz 1 Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes.
Artikel 14. Einmalige Sozialversicherungsleistung
Die einmalige Sozialversicherung wird gemäß Artikel 70 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und wie folgt detailliert geregelt:
1. Arbeitnehmer, die einmalige Sozialversicherungsleistungen in den im Absatz d, Punkt 1, Artikel 70 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Fällen erhalten, werden im Einzelnen wie folgt geregelt:
a) Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2025 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsgesetzes), sind Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags auf einmalige Sozialversicherungsleistungen noch Zeiten der Sozialversicherungsbeiträge vor dem 1. Juli 2025 für die Berechnung der Sozialversicherungsleistungen haben;
b) Bei der Feststellung von 12 Monaten, in denen keine obligatorische Sozialversicherungspflicht besteht, handelt es sich um die 12 Monate, in denen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und die kontinuierlich bis zum Monat vor dem Monat gerechnet werden, in dem die Sozialversicherungsbehörde den Antrag auf einmalige Sozialversicherungsleistungen erhält, ausgenommen Monate, in denen gemäß Absatz 5, Artikel 33 und Absatz 3, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes keine obligatorische Sozialversicherung gezahlt werden muss.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einmalige Sozialversicherungsleistungen muss der Arbeitnehmer nicht zu der Personengruppe gehören, die der obligatorischen Sozialversicherung unterliegt, und derzeit auch nicht an der freiwilligen Sozialversicherung teilnehmen.
2. Falls ein Arbeitnehmer sowohl die Voraussetzungen für den Bezug von einmaliger Sozialversicherung nach Punkt đ Absatz 1 Artikel 70 des Sozialversicherungsgesetzes erfüllt als auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach Absatz 1 Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes erfüllt, erfolgt die Regelung gemäß dem Antragsschreiben des Arbeitnehmers.
Artikel 15. Durchschnittslohn als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zur Bestimmung von Rente und Einmalbeihilfe
Der durchschnittliche Lohn, der als Grundlage für die Einzahlung der Sozialversicherung zur Berechnung der Rente und einmaliger Leistungen dient, wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und wird im Einzelnen wie folgt geregelt:
1. Arbeitnehmer, die zur Durchführung des vom Staat festgelegten Lohnsystems gehören und die gesamte Zeit der Sozialversicherungsbeiträge nach diesem Lohnsystem eingehalten haben, wird der durchschnittliche Lohn zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Rentenberechnung und Einmalzahlungen gemäß Absatz 1 des Artikels 72 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt.
a) Im Falle von Arbeitnehmern, die vor dem 01. Oktober 2004 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben und die unter die vom Staat festgelegte Gehaltsregelung fallen und ab dem 01. Juli 2025 Sozialversicherung beziehen, werden die Gehälter, die als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge vor dem 01. Oktober 2004 dienten, nach dem zum Zeitpunkt des Bezugs der Sozialversicherungsleistungen geltenden Gehaltsreglement umgerechnet, um den durchschnittlichen Gehaltssatz als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Oktober 2004 in Unternehmen gearbeitet haben, die Sozialversicherungsbeiträge nach dem vom Staat festgelegten Lohnsystem entrichten, und ab dem 1. Juli 2025 Sozialversicherung erhalten, wird das vor dem 1. Oktober 2004 zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge verwendete Gehalt nach dem in dem Regierungsdekret Nr. 205/2004/NĐ-CP vom 14. Dezember 2004 festgelegten Gehalt umgerechnet, um den durchschnittlichen Lohn für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu bestimmen;
b) Im Falle, dass ein Arbeitnehmer die in Absatz 1 Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegte Anzahl von Jahren der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht erreicht hat, wird das Durchschnittsgehalt als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge der bereits gezahlten Monate berechnet.
2. Der durchschnittliche Lohn, der als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung für Arbeitnehmer dient, die das vom Staat in einigen besonderen Fällen festgelegte Lohnsystem anwenden, wird wie folgt geregelt:
a) Für Arbeitnehmer, die eine Pflichtbeitragszeit zur sozialen Versicherung von mindestens 15 Jahren gemäß den Gehaltsstufen für belastende, schädliche, gefährliche oder besonders belastende, schädliche, gefährliche Berufe und Tätigkeiten haben und in eine andere Tätigkeit in Behörden, Organisationen, Einheiten oder Unternehmen wechseln, die weiterhin dem vom Staat festgelegten Gehaltssystem unterliegt, wobei das Gehalt, das als Grundlage für die Pflichtversicherung dient, niedriger ist, wird bei der Pensionierung das Gehalt, das als Grundlage für die Pflichtversicherung für die aufeinanderfolgenden Beitragsjahre gemäß den Gehaltsstufen für belastende, schädliche, gefährliche oder besonders belastende, schädliche, gefährliche Berufe und Tätigkeiten entsprechend der in Absatz 1 Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Anzahl von Jahren dient, zur Berechnung des durchschnittlichen Gehalts herangezogen, das der sozialen Versicherung zugrunde liegt.
b) Arbeitnehmer, die als Offizier, Berufssoldat der Volksarmee; Fachoffizier, Fachtechniker der Polizei; oder Personen, die kryptografische Arbeiten leisten und Gehalt wie Soldaten erhalten, die beim Wechsel in andere Abteilungen in Behörden, Organisationen, Einheiten oder Unternehmen tätig sind und für die das vom Staat vorgeschriebene Gehaltssystem gilt, erst in den Ruhestand gehen, und deren Gehalt zum Zeitpunkt des Ruhestands als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der letzten Jahre vor dem Ruhestand niedriger ist als das Gehalt der letzten Jahre vor dem Abteilungswechsel, können das Gehalt der letzten Jahre vor dem Abteilungswechsel als Grundlage für die Berechnung des durchschnittlichen Gehalts für die Sozialversicherungsbeiträge heranziehen;
c) Arbeitnehmer, die nicht unter die in den Punkten a und b dieses Absatzes genannten Fälle fallen, und während der Beitragszahlung zur sozialen Versicherung nach dem von staatlicher Seite festgelegten Lohnschema einen durchschnittlichen Lohn zur Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge haben, der auf dem Lohn der letzten Jahre vor der Pensionierung niedriger ist als der auf die gesamte Beitragsdauer berechnete, erhalten einen durchschnittlichen Lohn zur Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge, der auf dem durchschnittlichen Lohn während der gesamten Beitragsdauer basiert.
3. Arbeitnehmer, die der Anwendung des von staatlicher Seite festgelegten Lohnschemas unterliegen, Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Berufsjahreszulage geleistet haben, und anschließend in einen Beruf mit oder ohne Berufsjahreszulage wechseln, bevor sie in den Ruhestand gehen, werden die Berechnung des durchschnittlichen Lohns zur Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge wie folgt durchgeführt:
a) Im Falle, dass im Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge der gesamten letzten Jahre dient, keine Berufszugehörigkeitszulage enthalten ist, wird der Durchschnittsgehaltssatz der letzten Jahre vor dem Ruhestand als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge herangezogen, zuzüglich der höchsten Berufszugehörigkeitszulage, die entsprechend der Dauer der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Berufszugehörigkeitszulage gezahlt wurde; im Fall, dass die Zeit des Bezugs der höchsten Berufszugehörigkeitszulage vor dem 1. Oktober 2004 liegt, wird das Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung der Berufszugehörigkeitszulage dient, gemäß dem zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung geltenden Gehaltsregime umgerechnet.
b) Im Falle, dass das auf das gesamte letzte Jahr bezogene Gehalt als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung des Durchschnittsgehalts herangezogen wird, das die Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung der Rente oder einmaligen Unterstützung bildet, und bereits Berufsjahreszulagen enthalten sind, wird das durchschnittliche Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung der Rente oder einmaligen Unterstützung dient, gemäß Absatz 1 von Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt.
c) Für den Fall, dass das Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge in den letzten Jahren dient, zur Berechnung des durchschnittlichen Gehalts, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zur Berechnung der Rente oder einmaligen Unterstützung dient, sowohl Zeiten mit Berufszugehörigkeitszulage als auch Zeiten ohne Berufszugehörigkeitszulage umfasst, und der nach der Vorschrift in Buchstabe b dieses Absatzes berechnete durchschnittliche Gehaltswert niedriger ist als der nach den letzten Jahren vor dem Berufswechsel berechnete, wird der durchschnittliche Gehaltswert der entsprechenden letzten Jahre vor dem Berufswechsel zur Berechnung der Rente oder einmaligen Unterstützung herangezogen.
4. Arbeitnehmer, die sowohl Versicherungsbeiträge in der Sozialversicherung nach einem vom Staat festgelegten Lohnsystem gezahlt haben, als auch Versicherungsbeiträge nach einem vom Arbeitgeber festgelegten Lohnsystem, berechnen das durchschnittliche Gehalt, das der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung zugrunde liegt, gemäß den Bestimmungen in Absatz 3 des Artikels 72 des Sozialversicherungsgesetzes.
Für die Zeit, in der Sozialversicherungsbeiträge nach dem vom Staat festgelegten Lohnsystem gezahlt wurden, wird das durchschnittliche Gehalt, das der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung zugrunde liegt, nach den Bestimmungen in Absatz 1 des Artikels 72 des Sozialversicherungsgesetzes auf der gesamten nach dem vom Staat festgelegten Lohnsystem gezahlten Beitragszeit berechnet. Sollte die Anzahl der Jahre gemäß Absatz 1 des Artikels 72 des Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht sein, wird der Durchschnitt der Gehälter, die den Beiträgen zugrunde lagen, für die tatsächlich gezahlten Monate berechnet.
5. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitslohns zur Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die bereits Arbeitszeiten auf Gemeindeebene angerechnet bekommen haben, die nach dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, und die Pflichtbeiträge der nicht hauptamtlich tätigen Personen auf Gemeinde-, Dorf- oder Nachbarschaftsebene, wird diese Zeit als die Zeit angerechnet, in der die Sozialversicherung nach dem vom Staat festgelegten Lohndesign geleistet wurde.
6. Bei der Berechnung des Durchschnittsgehalts als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1995 tätig waren, wird die Arbeitszeit als Beitragszeit für die Berechnung der Sozialversicherungsleistungen angerechnet, aber in dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer kein Gehalt oder keine Lebenshaltungskosten (sie werden mit Arbeitsgutpunkten oder Naturalvergütung wie Vorschullehrer, Vorsitzende von genossenschaftlich tätigen Betrieben auf Dorfbasis usw. entlohnt). Das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung dient, schließt also die Zeit aus, in der kein Gehalt oder keine Lebenshaltungskosten gezahlt wurden.
7. Der Durchschnitt des Gehalts, das als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung dient, um die Rente und Einmalbeihilfen gemäß Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes zu berechnen, wird zur Berechnung der einmaligen Sozialversicherungsleistung, der Einmal-Witwen-/Witwerrente für die Angehörigen von Personen, die an der Sozialversicherung teilnehmen oder deren Versicherungszeit ruhendgestellt ist, genutzt, sowie für die monatliche Unterstützung für Arbeitnehmer, die nicht berechtigt sind, eine Rente zu erhalten, und noch nicht das Alter für die Altersbeihilfe erreicht haben.
Artikel 16. Anpassung des als Beitrag zur obligatorischen Sozialversicherung herangezogenen Lohns
Die Anpassung des Gehalts, das der obligatorischen Sozialversicherung zugrunde liegt, erfolgt gemäß Artikel 73 des Sozialversicherungsgesetzes und wird wie folgt im Detail geregelt:
1. Das Gehalt, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherungsbeiträge dient, um den nach Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Durchschnittswert zu berechnen, für Arbeitnehmer, die dem Gehaltssystem unterliegen, das vom Arbeitgeber festgelegt wird, und für Arbeitnehmer, die dem Gehaltssystem unterliegen, das vom Staat festgelegt wird, die ab dem 1. Januar 2016 der Sozialversicherung beitreten, wird nach folgender Formel angepasst: Gehalt, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherung dient = Gehalt, das als Grundlage für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dient x Anpassungskoeffizient für das Gehalt, das als Grundlage für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen dient.
Verpflichtung jedes Jahres
Anpassung jedes jeweiligen Jahres
a) Der Anpassungsfaktor für das Gehalt, der als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient, wird auf Basis des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Jahres berechnet und durch den folgenden Ausdruck bestimmt:
Durchschnittlicher Verbraucherpreisindex des Vorjahres
Der Anpassungsfaktor des Lohns vor dem Jahr, in dem die Arbeitnehmer Sozialversicherung beziehen, als Grundlage für die Beitragsberechnung = Berechnung nach dem Durchschnittswert des Jahres 1994
Gesellschaft des Jahres t Durchschnittlicher Verbraucherpreisindex des Jahres t berechnet nach
Basisvergleich des Jahresdurchschnitts 1994
Dabei:
t ist ein beliebiges Jahr im Anpassungszeitraum;
Der Gehaltsanpassungsfaktor als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge des Jahres t wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wobei der niedrigste Wert 1 (eins) beträgt.
b) Der Gehaltsanpassungsfaktor als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge der Jahre vor 1995 wird durch den Gehaltsanpassungsfaktor als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge des Jahres 1994 bestimmt.
2. Auf der Grundlage des vom Statistikamt des Finanzministeriums bereitgestellten durchschnittlichen Verbraucherpreisindex für das Jahr, berechnet auf der Basis des Vergleichsjahres 1994, bestimmt die vietnamesische Sozialversicherung den Anpassungsfaktor für das Gehalt als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung und führt die Anpassung des Gehalts als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung für die Arbeitnehmer gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels durch.
Artikel 17. Rentenregelungen für Personen mit sowohl freiwilliger als auch obligatorischer Sozialversicherungszeit
1. Arbeitnehmer, die sowohl freiwillige Sozialversicherungsbeiträge als auch verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, wird die Rentenberechnungszeit als die Gesamtdauer der geleisteten freiwilligen und verpflichtenden Sozialversicherungsbeiträge angerechnet.
2. Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und unter die in Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Personen fallen, oder die mindestens 20 Jahre verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und unter die in Artikel 65 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Personen fallen, haben Anspruch auf Rentenbedingungen und -höhe gemäß den Vorschriften der verpflichtenden Sozialversicherung.
Arbeitnehmer, die sowohl freiwillige als auch verpflichtende Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und vor dem 01. Januar 2021 freiwillige Sozialversicherung abgeschlossen haben und mindestens 20 Jahre freiwillige Beiträge geleistet haben, können die Rente ab dem Alter von 60 Jahren für Männer und 55 Jahren für Frauen beanspruchen.
3. Die monatliche Rente wird berechnet, indem der Rentensatz mit dem durchschnittlichen Einkommen und Gehalt, das der Beitragsbemessung zur Sozialversicherung gemäß Absatz 5 dieses Artikels zugrunde liegt, multipliziert wird.
Im Falle von Personen, die sowohl freiwillige als auch obligatorische Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben und vor dem 1. Juli 2025 an der Sozialversicherung gemäß den in Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes definierten Personengruppen a, b, c, d, đ, g und i teilgenommen haben und mindestens 20 Jahre obligatorische Sozialversicherungsbeiträge für diese Personengruppen geleistet haben, wird der monatliche Rentenbetrag, wenn er unter dem Referenzbetrag liegt, auf den Referenzbetrag festgelegt.
4. Die einmalige Sozialversicherungsleistung wird nach den Bestimmungen von Absatz 3 und Absatz 4 Artikel 70 des Sozialversicherungsgesetzes berechnet, basierend auf den Jahren der gezahlten Sozialversicherung, dem durchschnittlichen Einkommen und dem Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge gemäß Absatz 5 dieses Artikels dient.
5. Der durchschnittliche Einkommens- und Gehaltsbetrag, der als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient, wird nach der folgenden Formel berechnet: Durchschnittlicher Betrag Gesamtsumme der Einkünfte Durchschnittlicher Gehaltsbetrag Gesamte Anzahl der Monate
als Basis für das Gehalt als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge eintragen
Militäreinkommen, Beiträge zur Sozialversicherung + Zahlung der Sozialversicherung und Gehalt
freiwillig verpflichtend verpflichtend
als Grundlage verwenden = Sozialversicherungsbeiträge zahlen Gesamte Anzahl der Monate der Beitragszahlung + Gesamte Anzahl der Monate der Zahlung der freiwilligen und obligatorischen Sozialversicherung
Dabei:
Der Durchschnittslohn, der als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung dient, wird gemäß Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes und Artikel 15 dieses Dekrets berechnet.
Das Einkommen, das als Grundlage für die freiwillige Beitragszahlung zur Sozialversicherung dient, ist das Einkommen, das als Grundlage für die freiwillige Beitragszahlung zur Sozialversicherung dient und gemäß Absatz 2 Artikel 104 des Sozialversicherungsgesetzes angepasst wurde.
Artikel 18. Unterbrechung, Beendigung, Fortsetzung des Bezugs von Rente, monatlichen Sozialversicherungsleistungen und Einmalbeihilfe für Ausländer, die Rente oder monatliche Sozialversicherungsleistungen beziehen
1. Die vorübergehende Aussetzung, Beendigung oder Fortsetzung des Bezugs von Altersrente oder monatlichen Sozialversicherungsleistungen erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 75, 80 und 81 des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Ausländer, die in Vietnam Altersrente oder monatliche Sozialversicherungsleistungen beziehen, können auf Antrag schriftlich bei der Sozialversicherungsbehörde die einmalige Leistung gemäß Artikel 76 des Sozialversicherungsgesetzes beantragen.
Abschnitt 2. WITWEN-/WITWER-UND WAISENLEISTUNGEN
Artikel 19. Hinterbliebenenregelung für Personen, die monatliche Unfall- und Berufskrankheitsleistungen beziehen, noch nicht in Rente gegangen sind oder deren Versicherungszeiten noch angerechnet werden, sowie für Personen, die monatliche Unfall- und Berufskrankheitsleistungen und gleichzeitig Rente beziehen
1. Personen, die derzeit Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsleistungen beziehen oder vorübergehend aussetzen und die beim Tod Beiträge zur Sozialversicherung entrichten oder Beitragszeiten aufbewahren, erhalten die Witwen-/Witwer- und Waisenleistungen wie folgt:
a) Angehörige, Organisationen, Einzelpersonen, die sich um die Beerdigung kümmern, haben Anspruch auf Bestattungsgeld gemäß Absatz 2 des Artikels 85 des Sozialversicherungsgesetzes;
b) Im Fall von Personen, die derzeit Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrente monatlich beziehen oder vorübergehend ausgesetzt haben, mit einer Arbeitsunfähigkeitsminderung von 61 % oder mehr, oder die derzeit verpflichtend sozialversichert sind oder Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren angesammelt haben, haben die Angehörigen, die die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 86 des Sozialversicherungsgesetzes erfüllen, Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenrente gemäß den Bestimmungen von Artikel 87 des Sozialversicherungsgesetzes;
c) Im Fall der Einmalhinterbliebenenbeihilfe wird diese nach den Bestimmungen für Personen geregelt, die derzeit sozialversichert sind oder angesammelte Versicherungszeiten haben und verstorben sind.
2. Im Falle von Personen, die gleichzeitig Altersrente und monatliche Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenrente beziehen und versterben, wird die Hinterbliebenenregelung für verstorbene Rentenbezieher umgesetzt.
Artikel 20. Regelung des Bezugs von Hinterbliebenenleistungen für Ausländer
Die Regelung zur Gewährung von Hinterbliebenenleistungen für Angehörige von Arbeitnehmern, die ausländische Staatsbürger sind und in Vietnam arbeiten, verpflichtend in der Sozialversicherung teilnehmen und sterben, erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 85, 88, 89, 90 und 91 des Sozialversicherungsgesetzes und ist im Einzelnen wie folgt geregelt:
1. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer, der ausländischer Staatsbürger ist und in Vietnam arbeitet, im Ausland stirbt, werden die Unterlagen gemäß Punkt b Absatz 1, Punkt a Absatz 2 und Punkt b Absatz 3 des Artikels 90 des Sozialversicherungsgesetzes durch eine beglaubigte oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Beglaubigung und Authentifizierung von Dokumenten von ausländischen zuständigen Behörden ausgestellte vietnamesische Übersetzung ersetzt, die Informationen über den verstorbenen ausländischen Arbeitnehmer enthält (Name, Sterbedatum, Sterbeort).
2. Das Hinterbliebenen-Leistungssystem für Arbeitnehmer, die ausländische Staatsbürger sind und in Vietnam arbeiten und in die obligatorische Sozialversicherung einzahlen, wird geregelt, wenn eines der Angehörigen des Arbeitnehmers einen Antrag bei der Sozialversicherungsbehörde einreicht.
Artikel 21. Hinterbliebenenregelung für Personen, die sowohl freiwillige als auch verpflichtende Sozialversicherungszeiten haben
1. Für Arbeitnehmer, die sowohl freiwillige als auch obligatorische Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben, wird die Zeit für den Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen durch die Gesamtdauer der geleisteten freiwilligen und obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
2. Die folgenden Personen haben im Todesfall Anspruch auf eine einmalige Bestattungsunterstützung durch die Organisation oder die Einzelperson, die die Bestattung organisiert, gemäß Absatz 2, Artikel 85 des Sozialversicherungsgesetzes:
a) Personen, die mindestens 12 Monate obligatorische Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben;
b) Eine Gesamtdauer der freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge und der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von mindestens 60 Monaten, falls die Dauer der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge die Bedingungen unter Punkt a dieses Absatzes nicht erfüllt;
c) Tod durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene;
d) Personen, die eine Rente beziehen oder deren Rentenbezug vorübergehend ausgesetzt ist; Personen, die monatliche Unfall- oder Berufskrankheitsleistungen erhalten oder deren Bezug solcher Leistungen vorübergehend ausgesetzt ist.
3. Sterben Personen, die unter eine der folgenden Kategorien fallen, haben die Angehörigen, die gemäß Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 86 des Sozialversicherungsgesetzes anspruchsberechtigt sind, Anspruch auf monatliche Überlebensleistungen gemäß Artikel 87 des Sozialversicherungsgesetzes:
a) Dauer der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge von mindestens 15 Jahren.
Für den Fall, dass einem Arbeitnehmer höchstens noch 6 Monate fehlen, um die 15 Jahre Pflichtbeitragszeit für die Sozialversicherung zu erreichen (einschließlich des Falles, dass die gesamte Beitragszeit des Arbeitnehmers über 15 Jahre beträgt, wobei die fehlende Pflichtbeitragszeit höchstens 6 Monate beträgt, um die 15 Jahre Pflichtbeitragszeit für die Sozialversicherung zu erreichen), kann ein Angehöriger für die fehlenden Monate einmalig in die Alters- und Hinterbliebenenversicherung einzahlen, wobei der monatliche Beitrag 22 % des zuletzt für die Pflichtsozialversicherung des Arbeitnehmers maßgeblichen Gehalts vor dessen Tod beträgt.
b) Personen, die an einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene gestorben sind;
c) Bezieht oder bezieht vorübergehend keine monatliche Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenentschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 61 % oder mehr;
d) Bezieht oder bezieht vorübergehend keine Rente, die zuvor eine Pflichtbeitragszeit zur Sozialversicherung von mindestens 15 Jahren hatte.
4. Angehörige des Arbeitnehmers haben Anspruch auf eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe in den folgenden Fällen:
a) Der Arbeitnehmer stirbt, gehört aber nicht zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fällen;
b) Der Arbeitnehmer stirbt und gehört zu einem der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fälle, aber es gibt keine Angehörigen, die nach den Absätzen 2 und 3 des Artikels 86 des Sozialversicherungsgesetzes eine monatliche Hinterbliebenenbeihilfe erhalten;
c) Angehörige, die Anspruch auf eine monatliche Hinterbliebenenbeihilfe nach den Absätzen 2 und 3 des Artikels 86 des Sozialversicherungsgesetzes haben und den Wunsch haben, eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe zu erhalten.
5. Einmalige Hinterbliebenenbeihilfe:
a) Für Arbeitnehmer, die in der Sozialversicherung tätig sind oder deren Beitragszeiten für die Sozialversicherung aufbewahrt werden und die sterben, wird die Einmalhinterbliebenenleistung gemäß Absatz 1 von Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzes auf der Grundlage des durchschnittlichen Einkommens und Gehalts berechnet, das für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Absatz 5 von Artikel 17 dieses Dekrets zugrunde liegt;
b) Für Personen, die eine Rente erhalten oder deren Rentenbezug vorübergehend ausgesetzt ist und die sterben, wird die Einmalhinterbliebenenleistung gemäß Absatz 2 von Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzes berechnet;
c) Für Personen, die monatliche Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beziehen oder deren Bezug vorübergehend ausgesetzt ist, und die Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder deren Beitragszeiten aufbewahrt werden, wird die Einmalhinterbliebenenleistung im Falle des Todes dieser Personen gewährt.
d) Für Personen, die Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenrente monatlich beziehen oder vorübergehend aussetzen und einmalige Sozialversicherung in Anspruch genommen haben, ohne dass die Versicherungszeit beim Tod erhalten bleibt, beträgt die einmalige Hinterbliebenenrente das Dreifache der derzeit bezogenen monatlichen Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenrente.
Kapitel IV
REGELUNG FÜR ARBEITNEHMER, DIE NICHT DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN
Rentenbezug und noch nicht alt genug für Beihilfe
SOZIALRENTE
Die Regelungen für Arbeitnehmer, die keine Berechtigung für eine Altersrente haben und noch nicht das Alter für den Bezug von Sozialrentenleistungen erreicht haben, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 und 24 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und sind im Folgenden detailliert geregelt:
Artikel 22. Anspruchsberechtigte und Anspruchsvoraussetzungen
1. Die anzuwendenden Personen sind Arbeitnehmer nach den Bestimmungen von Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes, die das Rentenalter erreicht haben und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, aber nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen und noch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der sozialen Rentenbeihilfe nach den Bestimmungen von Artikel 21 des Sozialversicherungsgesetzes erfüllen.
2. Die Voraussetzungen für den Bezug sind, dass die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen keine einmalige Sozialversicherung erhalten, die Beitragszeiten der Sozialversicherung nicht aufbewahren und beantragen, monatliche Beihilfe zu erhalten.
Artikel 23. Dauer des Bezugs monatlicher Beihilfen
1. Die Bezugsdauer der monatlichen Beihilfe wird auf Grundlage der Beitragszeiten und der Basis der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bestimmt und nach der folgenden Formel berechnet:
Ttt = Mbq x 2 x N TChtxh
Dabei:
a) Ttt: Bezugsdauer der monatlichen Beihilfe (Monate);
b) Mbq: Der durchschnittliche Lohn, der als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherungsbeiträge berechnet wird, wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes und Artikel 15 dieses Dekrets für Personen, die an der obligatorischen Sozialversicherung teilnehmen, oder der durchschnittliche Einkommen und Lohn, der als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge berechnet wird, wird gemäß Absatz 5 von Artikel 17 dieses Dekrets für Personen angewendet, die sowohl eine freiwillige als auch eine obligatorische Sozialversicherungszeit haben (VND/Monat);
c) N: Anzahl der Jahre der Sozialversicherungsbeiträge. Im Fall von abgerundeten Monaten der Sozialversicherungszeiten von 01 bis 06 Monaten wird dies als ein halbes Jahr und von 07 bis 11 Monaten als ein Jahr gezählt;
d) TChtxh: Der monatliche Sozialrentenzuschuss, der zum Zeitpunkt der Bearbeitung der monatlichen Zuschussleistung berechnet wird (VND/Monat).
Im Fall der Berechnung nach der oben genannten Formel und nicht vollständiger Monate wird dies auf 01 Monat aufgerundet.
2. Die Zeit, in der monatliche Leistungen bezogen werden, wird im Zeitraum von dem Monat, in dem der Arbeitnehmer mit einem schriftlichen Antrag das Rentenalter erreicht hat, bis zu dem Zeitpunkt, an dem er gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Regelungsentscheidung Anspruch auf soziale Altersrente hat, festgelegt. Sollte die Zeit des Bezugs monatlicher Leistungen gemäß der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Formel länger sein als bis zum Erreichen des Anspruchs auf soziale Altersrente, wird dem Arbeitnehmer ein höherer monatlicher Leistungsanspruch gemäß Absatz 2 Artikel 24 dieses Erlasses berechnet.
3. Der Fall, dass die Dauer des Bezugs von monatlichen Leistungen nach der im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Formel nicht ausreicht, damit der Arbeitnehmer die monatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Anspruchsalters auf Sozialrente erhält, kann, falls der Arbeitnehmer es wünscht, den fehlenden Teil durch eine Einmalzahlung ausgleichen, um die Leistungen bis zum Erreichen des Anspruchsalters auf Sozialrente zu erhalten. Die Einmalzahlung für den fehlenden Teil, um die Leistungen bis zum Erreichen des Anspruchsalters auf Sozialrente zu erhalten, wird nach folgender Formel berechnet:
STmlct = (Tdt - Ttt) x TChtxh
Dabei gilt: a) STmlct: Einmalzahlung für den fehlenden Teil (Dong);
b) Tdt: Zeitraum vom Monat, in dem der Arbeitnehmer ein schriftliches Gesuch einreicht, bis zum Erreichen des Anspruchsalters auf Sozialrente (Monate);
c) Ttt: Bezugsdauer der monatlichen Leistungen nach der im Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Formel (Monate);
d) TChtxh: Die monatliche Sozialrente wird zum Zeitpunkt der Festlegung der monatlichen Unterstützungsleistungen (Dong/Monat) berechnet. Falls der Arbeitnehmer den ausstehenden Betrag nicht auf einmal zum Zeitpunkt der Festlegung der monatlichen Unterstützungsleistung zahlt, wird die monatliche Sozialrente zum Zeitpunkt der einmaligen Zahlung des ausstehenden Betrags durch den Arbeitnehmer berechnet.
4. Im Fall, dass sich während der Zeit, in der der Arbeitnehmer monatliche Beihilfe erhält, die Politik oder die Bedingungen des Arbeitnehmers ändern und dadurch das Alter für den Anspruch auf die monatliche Sozialrente beeinflusst wird, wird die monatliche Beihilfe weiterhin für den bereits festgelegten Zeitraum gezahlt. Im Falle des Ablaufs des bereits festgelegten Zeitraums für den Erhalt der monatlichen Beihilfe, wenn der Arbeitnehmer das Alter für den Anspruch auf die Sozialrente noch nicht erreicht hat und der Arbeitnehmer den Wunsch hat, die fehlende Summe einmalig zu zahlen, um die Rente bis zum Erreichen des Anspruchsalters zu erhalten, wird dies gemäß Absatz 3 dieses Artikels durchgeführt.
Artikel 24. Höhe der monatlichen Beihilfe
1. Die Höhe der monatlichen Beihilfe wird auf Basis der monatlichen Sozialrente berechnet, die in Absatz 1 von Artikel 22 des Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erhalt der monatlichen Beihilfe festgelegt ist.
2. Im Fall, dass der Zeitraum des Bezugs von monatlichen Leistungen nach der in Absatz 1 Artikel 23 dieses Dekrets angegebenen Formel die Zeit bis zum Erreichen des Alters für den Bezug der sozialen Altersrente übersteigt, wird dem Arbeitnehmer der Anspruch auf monatliche Leistungen zu einem höheren Satz als der soziale Altersrentenbetrag zum Zeitpunkt der Regelung gewährt. Der höhere monatliche Leistungsbetrag als die soziale Altersrente wird nach folgender Formel bestimmt:
TCtt = TChtxh + (Ttt – Tdt) × TChtxh
Tdt
Dabei:
a) TCtt: monatliche Unterstützungsleistung, die höher ist als die zum Zeitpunkt der Regelung geltende Sozialrente (VND/Monat);
b) TChtxh: Der monatliche Sozialrentenbeitrag wird zum Zeitpunkt der Festsetzung der monatlichen Beihilfe berechnet (VND/Monat);
c) Ttt: Die Bezugsdauer der monatlichen Beihilfe wird nach der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Formel berechnet (Monate);
d) Tdt: Die Zeit vom Monat, in dem der Arbeitnehmer schriftlich den Antrag stellt, bis zum Erreichen des Alters für den Bezug der Sozialrente (Monate).
3. Die monatliche Unterstützungsleistung wird angepasst, wenn die Regierung die Rente nach den Bestimmungen von Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes anpasst.
4. Das Antragsformular für den monatlichen Unterstützungsbezug durch Arbeitnehmer wird nach dem von der Sozialversicherung Vietnams herausgegebenen Muster ausgefüllt.
Artikel 25. Regelung für die Angehörigen von Personen, die monatliche Beihilfe erhalten und vor Ablauf der Bezugsdauer sterben
1. Stirbt ein Arbeitnehmer, der monatliche Unterstützungsleistungen bezieht, bevor der Anspruchszeitraum abgelaufen ist, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine einmalige Zahlung für die noch nicht erhaltenen Monate. Die einmalige Unterstützung wird berechnet, indem die noch nicht erhaltenen Monate mit dem zuletzt vom Arbeitnehmer vor seinem Tod bezogenen monatlichen Unterstützungsbetrag multipliziert werden.
2. Stirbt ein Arbeitnehmer, der monatliche Unterstützungsleistungen bezieht, und fällt unter einen der folgenden Fälle, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf eine einmalige Bestattungsunterstützung nach Absatz 2 von Artikel 85 des Sozialversicherungsgesetzes:
a) Personen, die mindestens 12 Monate obligatorische Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben;
b) Er hat eine freiwillige Sozialversicherungszeit von mindestens 60 Monaten.
c) Die Gesamtdauer der freiwilligen und obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge beträgt 60 Monate oder mehr, wenn die Dauer der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge oder der freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge die Bedingungen gemäß den Punkten a und b dieses Absatzes nicht erfüllt.
3. Die Unterlagen für den Antrag auf einmalige Beihilfe und Begräbnisbeihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels umfassen:
a) Kopie der Sterbeurkunde oder Extrakt aus dem Sterberegister oder Kopie der Todesanzeige oder Kopie der gerichtlichen Entscheidung, die den Tod erklärt;
b) Erklärung der Angehörigen nach dem von der vietnamesischen Sozialversicherung herausgegebenen Formular.
4. Die Bearbeitung des Anspruchs auf einmalige Beihilfe und Begräbnisbeihilfe gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt wie folgt:
a) Innerhalb von 90 Tagen ab dem Tod des Empfängers der monatlichen Beihilfe reichen die Angehörigen die Unterlagen gemäß Absatz 3 dieses Artikels bei der Sozialversicherungsbehörde ein;
b) innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Unterlagen nach den Vorschriften ist die Sozialversicherungsbehörde zur Bearbeitung verpflichtet; wird nicht bearbeitet, ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu antworten.
Kapitel V
RENTEN-UND TOTENBEIHILFEREGELUNG FÜR ARBEITNEHMER
IM FALLE EINES ARBEITNEHMERS
KEINE SCHLIESSMÖGLICHKEIT MEHR
Artikel 26. Anwendungsbereich
1. Arbeitnehmer im Falle, dass der Arbeitgeber vor dem 01. Juli 2024 nicht mehr in der Lage ist, die Sozialversicherung für die Arbeitnehmer zu zahlen.
2. Der Arbeitgeber, der nicht mehr in der Lage ist, die Sozialversicherung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Arbeitnehmer zu zahlen, fällt unter eine der folgenden Situationen:
a) Der Arbeitgeber hat eine gerichtliche Entscheidung über die Insolvenz gemäß den Bestimmungen des Insolvenzrechts erhalten;
b) Der Arbeitgeber befindet sich im Insolvenzverfahren;
c) Der Arbeitgeber befindet sich im Auflösungsverfahren;
d) Der Arbeitgeber wurde von der Steuerbehörde als nicht mehr aktiv am registrierten Geschäftsadresse festgestellt;
đ) Die Unternehmensregistrierungsbescheinigung wurde widerrufen;
e) Der Arbeitgeber hat keinen gesetzlichen Vertreter oder keine bevollmächtigte Person, die die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters ausübt.
Artikel 27. Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer als Grundlage für die Regelung und Anpassung von Alters- und Hinterbliebenenrenten
1. Die Sozialversicherungsbeitragszeiten der Arbeitnehmer nach den Bestimmungen von Absatz 1 Artikel 26 dieses Dekrets werden bestätigt, um als Grundlage für die Regelung und Anpassung von Renten- und Hinterbliebenenleistungen zu dienen. Hierbei handelt es sich um die Zeiten der Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der verspäteten oder nicht geleisteten obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge vor dem 1. Juli 2024 für den Fall, dass der Arbeitgeber unter die Bestimmungen von Absatz 2 Artikel 26 dieses Dekrets fällt.
2. Die verspäteten oder nicht geleisteten obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2024 gemäß Absatz 1 dieses Artikels schließen nicht die Zeiten ein, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit unterbricht und für 14 oder mehr Arbeitstage im Monat kein Entgelt erhält, mit Ausnahme der Zeiten der Arbeitsunterbrechung zur Inanspruchnahme von Mutterschaftsleistungen, die gemäß den Sozialversicherungsgesetzen als Beitragszeiten berücksichtigt werden.
Artikel 28. Grundlage für die Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge
1. Grundlage für die Feststellung, dass der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer zu zahlen:
a) Gerichtliche Entscheidung über die Konkursverkündung für den Fall, dass es bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Konkursverkündung gemäß den Vorschriften des Konkursrechts gibt;
b) Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Konkursverfahrens für den Fall, dass das Konkursverfahren durchgeführt wird;
c) Mitteilung der Handelsregisterbehörde über die Auflösung des Unternehmens für den Fall, dass das Unternehmen sich im Auflösungsverfahren befindet;
d) Information über den rechtlichen Status „Keine Geschäftstätigkeit mehr unter der registrierten Adresse“ des Unternehmens in der nationalen Datenbank für Unternehmensregistrierung;
đ) Entscheidung über die Widerrufung der Unternehmensregistrierungsbescheinigung für den Fall, dass die Unternehmensregistrierungsbescheinigung widerrufen wird.
e) Mitteilung der zuständigen Fachbehörde über die Registrierung des Gewerbes beim Volkskomitee auf Provinzebene im Falle, dass kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist.
2. Grundlage zur Feststellung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei der Arbeitseinheit während der Zeit des verspäteten oder hinterzogenen Pflichtsozialversicherungsbeitrags.
a) Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsbehörde. Die Sozialversicherungsbehörde überprüft und gleicht die Verwaltungsdaten ab, um die korrekte Feststellung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers bei der Arbeitseinheit während der Zeit des verspäteten oder hinterzogenen Pflichtsozialversicherungsbeitrags sicherzustellen;
b) Sollte dies nicht in den Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsbehörde enthalten sein, weist das Volkskomitee auf Provinzebene die Sozialversicherungsbehörde und die zuständigen Behörden an, die Zeit, in der der Arbeitnehmer bei der Arbeitseinheit während der Zeit des verspäteten oder hinterzogenen Pflichtsozialversicherungsbeitrags gearbeitet hat, zu überprüfen und festzustellen.
Artikel 29. Verfahren und Ablauf der Bestätigung der Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge
1. Der Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 Artikel 26 dieses Dekrets oder die Angehörigen des Arbeitnehmers im Falle des Todes des Arbeitnehmers stellen einen schriftlichen Antrag auf Bestätigung der Dauer der Sozialversicherungsbeiträge nach dem vom Sozialversicherungsamt herausgegebenen Formular und senden ihn an das Sozialversicherungsamt.
2. Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags des Arbeitnehmers oder seiner Angehörigen führt das Sozialversicherungsamt die Bestätigung der Dauer der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers durch; falls eine erneute Überprüfung des Versicherungsverlaufs erforderlich ist, beträgt die Frist nicht mehr als 45 Tage; im Falle einer Nichtbestätigung ist schriftlich zu antworten und die Gründe deutlich anzugeben.
Artikel 30. Regelung von Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer
1. Die Regelung der Alters- und Hinterbliebenenrenten für Arbeitnehmer im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2024 erfolgt gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes und den detaillierten Vorschriften sowie Anleitungen zur Durchführung einiger Artikel des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Für Fälle, in denen Arbeitnehmer bereits Renten- und Hinterbliebenenleistungen erhalten haben, aber die Zeiten für verspätete Zahlungen oder das Vorenthalten von Pflichtsozialversicherungsbeiträgen gemäß Artikel 29 dieses Dekrets noch nicht berücksichtigt wurden, richtet sich die Sozialversicherungsbehörde nach den nachträglich bestätigten Versicherungszeiten, um die Höhe der Renten- und Hinterbliebenenleistungen für den Arbeitnehmer oder die Angehörigen des Arbeitnehmers anzupassen, falls ein höherer Leistungsanspruch besteht, wie folgt:
a) Für Personen, die eine Rente beziehen, wird die neue Rente gemäß den Bestimmungen der Politik zum Zeitpunkt berechnet, zu dem der Arbeitnehmer die Rente erhält, und der Unterschiedsbetrag wird an den Arbeitnehmer ausgezahlt.
a) Im Fall von Arbeitnehmern, die sich entschieden haben, die freiwillige Sozialversicherungsbeiträge für die noch fehlenden Jahre einmalig zu zahlen, um eine Rente zu erhalten, erfolgt die Anpassung der neuen Rentenleistung auf Grundlage der nachgewiesenen nachträglich bestätigten Beitragszeiten und der bereits zur Rentenauszahlung berücksichtigten Beitragszeiten, ohne dass die bereits gezahlten freiwilligen Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden;
b) Für Arbeitnehmer, die eine einmalige Sozialversicherungsleistung erhalten haben, wird keine Anpassung der Leistung vorgenommen, sondern die nachträglich bestätigten Beitragszeiten werden beibehalten;
c) Im Falle von bereits bezogenen einmaligen Hinterbliebenenleistungen wird die neue Leistung nach den Vorschriften der Politik zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers berechnet und die Differenz an die Angehörigen des Arbeitnehmers ausgezahlt.
Artikel 31. Finanzierungsquelle für die Durchführung
1. Die Mittel zur Sicherstellung der Dauer der Sozialversicherungsbeiträge, die dem Arbeitnehmer zur Feststellung als Grundlage für die Bearbeitung der Renten- und Hinterbliebenenleistungen bestätigt wurden, sind die nachzuzahlenden Beträge und die nicht entrichteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für den Zeitraum zahlen müssen, der dem Arbeitnehmer bestätigt wurde.
2. Die Mittel aus Absatz 1 dieses Artikels stammen aus den Zinserträgen, die der Arbeitgeber gemäß Absatz 3 von Artikel 122 des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 58/2014/QH13 zu zahlen hat, und aus dem Betrag von 0,03 %/Tag gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 40 und Absatz 1 von Artikel 41 des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 41/2024/QH15.
3. Die Sozialversicherungsbehörden und die zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Rückforderung in den Sozialversicherungsfonds und die Ahndung von Verstößen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wenn festgestellt wird, dass der Arbeitgeber weiterhin in der Lage ist, Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zu zahlen.
Kapitel VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
Artikel 32. Regionalzulage für Empfänger von Sozialversicherung
1. Anwendungsbereich
a) Arbeitnehmer, die derzeit tätig sind oder ihre Beiträge zur Sozialversicherung aufbewahren und vor dem 01. Januar 1995 in einem Gebiet mit Regionalzulage gearbeitet haben, werden diese Zeiträume als Zeiten der Sozialversicherungsbeiträge angerechnet oder haben Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Regionalzulage vor dem 01. Januar 2007 geleistet;
b) Personen, die derzeit eine Rente, Invaliditätsbeihilfe, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsbeihilfe monatlich erhalten und gleichzeitig an ihrem Wohnort eine monatliche Regionalzulage genießen, soweit diese vor dem 01. Juli 2025 gezahlt wurde.
2. Leistungsberechtigung
a) Arbeitnehmer, die unter Punkt a Absatz 1 dieses Artikels fallen, erhalten bei Ausscheiden aus dem Dienst mit Rentenbezug oder einmaliger Sozialversicherungsleistung neben der Rente oder einmaligen Sozialversicherungsleistung gemäß den Vorschriften eine einmalige Beihilfe entsprechend der Zeit und Höhe der Regionalzulage, für die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden.
Die im Absatz 1, Punkt a dieses Artikels genannten Arbeitnehmer haben im Todesfall neben dem Anspruch der Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenleistungen gemäß den Bestimmungen auch Anspruch auf eine einmalige Unterstützung, die der Dauer und der Höhe der Gebietszuschläge entspricht, die die im Absatz 1, Punkt a dieses Artikels genannten Personen in die Sozialversicherung eingezahlt haben.
b) Die in Punkt b Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen erhalten weiterhin die Standortzulage in der bisher bezogenen Höhe. Falls sich der Wohnsitz ändert und sie Altersrente, monatliche Invaliditätsbeihilfe, monatliche Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitenbeihilfe an einem Ort mit Standortzulage beziehen, erhalten sie die Standortzulage in der Höhe, die für Personen am neuen Wohnsitz gilt; falls am neuen Wohnsitz keine Standortzulage besteht, entfällt der Anspruch auf die Standortzulage.
3. Einmalige Beihilfe:
a) Die einmalige Beihilfe für den in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels genannten Fall wird nach folgender Formel berechnet:
M = (Hi x Tj x 15%) x Lmin
Dabei:
M: Höhe der einmaligen Beihilfe für die Versicherungszeit, die die Standortzulage einschließt;
Hi: der tatsächliche regionale Zulagenfaktor, der in den Sozialversicherungsfonds für den Zeitraum der Sozialversicherungsbeiträge vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 2006 eingezahlt wird; der regionale Zulagenfaktor der lokalen Gebiete, Einheiten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über regionale Zulagen zum Zeitpunkt der Bearbeitung für die Zeit des Dienstes und der Teilnahme an der Sozialversicherung vor dem 01. Januar 1995. Für die Zeit des Dienstes auf den Schlachtfeldern B, C vor dem 30. April 1975 und auf dem Schlachtfeld K vor dem 31. August 1989 gilt ein regionaler Zulagenfaktor von 0,7. Falls die Dienstzeit auf dem Schlachtfeld B gleichzeitig an einem Ort stattfindet, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über regionale Zulagen ebenfalls eine Zulage erhält, wird der höhere regionale Zulagenfaktor angewendet.
Tj: die Anzahl der Monate, in denen Sozialversicherungsbeiträge in den Sozialversicherungsfonds eingezahlt wurden, einschließlich des Regionalzuschlags mit dem Faktor Hi;
15%: der Beitragssatz zur Sozialversicherung in den Renten- und Hinterbliebenenfonds basierend auf dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt;
Lmin: der Referenzwert im Monat, in dem der Arbeitnehmer beginnt, Rente oder einmalige Sozialversicherungsleistungen zu beziehen, oder im Monat, in dem der Arbeitnehmer verstirbt.
b) Im Fall der Bestimmung in Punkt a Absatz 2 dieses Artikels, haben Unteroffiziere, Soldaten der Volksarmee und Angehörige der Volksmiliz, die Anspruch auf Uniformzulage haben, Anspruch auf einmalige Leistungen für die Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Regionalzulage für diesen Zeitraum, die nach der folgenden Formel berechnet werden:
N = (0,4 x Hi x Tj x 15%) x Lmin
Dabei:
N: einmalige Leistung für die Zeit, in der Unteroffiziere, Soldaten der Volksarmee und Angehörige der Volksmiliz Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Regionalzulage gezahlt haben;
Hi: Koeffizient der Regionalzulage des Ortes, an dem Unteroffiziere, Soldaten der Volksarmee und Angehörige der Volksmiliz Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben und Anspruch auf Uniformzulage haben;
Tj: Anzahl der Monate, in denen Beiträge zur Sozialversicherung in den Sozialversicherungsfonds eingezahlt wurden, einschließlich des regionalen Zulagenfaktors Hi für die Zeit als Unteroffizier, Soldat der Volksarmee und der Volkspolizei;
0,4: Zulagenfaktor für den militärischen Rang eines Gefreiten;
Lmin: Referenzbetrag im Monat des Beginns des Rentenbezugs oder der einmaligen Sozialversicherung oder im Monat des Todes des Arbeitnehmers.
4. Die Finanzmittel für die Durchführung der Zahlung einmaliger Unterstützungsleistungen und Regionalzulagen für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen sind wie folgt:
a) Der Staatshaushalt zahlt eine einmalige Beihilfe für die Dienstzeit und die Teilnahme an der Sozialversicherung vor dem 01. Januar 1995 an Orten mit Regionalzulage; das Regionalzulagensystem für Personen, die derzeit eine Rente, eine monatliche Invaliditätsbeihilfe, eine monatliche Arbeitsunfallbeihilfe oder eine Berufskrankheitsbeihilfe erhalten, sofern sie zu den durch den Staatshaushalt gesicherten Personen gehören;
b) Der Sozialversicherungsfonds zahlt Einmalleistungen für die Zeit der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des Regionenzuschlags ab dem 01. Januar 1995; das Regionalzulagen-System für Personen, die Rente, Arbeitsunfall- oder Berufskrankheitsbeihilfen monatlich erhalten, fällt unter den gesicherten Bereich des Sozialversicherungsfonds.
Artikel 33. Regelung von Hinterbliebenenrenten für Angehörige von Personen, die Erwerbsminderungsbeihilfe erhalten, die monatliche Beihilfe nach Ablauf der Erwerbsminderungsbeihilfe erhalten, die monatliche Beihilfe für Kautschukarbeiter erhalten, die monatliche Beihilfe für ehemalige Mitarbeiter von Kommunen, Städten oder Gemeinden erhalten, die verstorben sind
1. Personen, die vor dem 01. Juli 2025 monatliche Invaliditätsbeihilfe erhalten und ab dem 01. Juli 2025 sterben, haben:
a) Organisationen oder Einzelpersonen, die die Beerdigung durchführen, erhalten einmalig die in Absatz 2 von Artikel 85 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegte Beerdigungsbeihilfe;
b) Berechtigte Angehörige gemäß Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 86 des Sozialversicherungsgesetzes erhalten die monatliche Witwen- und Witwerrente gemäß Artikel 87 des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Falls keine berechtigten Angehörigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 86 des Sozialversicherungsgesetzes vorhanden sind oder wenn berechtigte Angehörige vorhanden sind, aber den Wunsch haben, eine einmalige Hinterbliebenenrente zu erhalten, erhalten die Angehörigen eine einmalige Hinterbliebenenrente in Höhe von 3 Monaten der bisher bezogenen monatlichen Erwerbsminderungsrente vor dem Tod.
2. Personen, die gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP vor dem 1. Juli 2025 eine monatliche Rente beziehen und ab dem 1. Juli 2025 sterben, erhalten:
a) Organisationen oder Einzelpersonen, die die Beerdigung durchführen, erhalten einmalig die in Absatz 2 von Artikel 85 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegte Beerdigungsbeihilfe;
b) Berechtigte Angehörige gemäß Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 86 des Sozialversicherungsgesetzes erhalten die monatliche Witwen- und Witwerrente gemäß Artikel 87 des Sozialversicherungsgesetzes.
c) Falls keine berechtigten Angehörigen gemäß Absatz 2 und Absatz 3 von Artikel 86 des Sozialversicherungsgesetzes vorhanden sind oder wenn berechtigte Angehörige vorhanden sind, aber den Wunsch haben, eine einmalige Hinterbliebenenrente zu erhalten, wird die einmalige Hinterbliebenenrente für die Angehörigen gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 89 des Sozialversicherungsgesetzes berechnet.
3. Personen, die nach Ablauf der Bezugdauer der Invaliditätsrente weiterhin monatliche Leistungen erhalten und für Gummiarbeiter vor dem 1. Juli 2025 monatliche Leistungen beziehen und ab dem 1. Juli 2025 sterben, gilt:
a) Organisationen oder Einzelpersonen, die die Beerdigung durchführen, erhalten einmalig die in Absatz 2 von Artikel 85 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegte Beerdigungsbeihilfe;
b) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Hinterbliebenenrente in Höhe von 3 Monaten der monatlichen Leistungen, die vor dem Tod bezogen wurden.
Artikel 34. Berechnung der Arbeitszeit vor dem 1. Januar 1995 für den Bezug von Sozialversicherung
1. Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 im öffentlichen Sektor gearbeitet haben und deren Arbeitszeit als ununterbrochene Dienstzeit gilt, deren tatsächliche Dienstzeit aber noch nicht mit einer Abfindung oder Einmalzahlung oder Sozialversicherung abgegolten wurde, wird diese Zeit als in der Sozialversicherung gezahlte Zeit angerechnet, und zwar wie folgt:
a) Arbeitnehmer, die im öffentlichen Sektor kontinuierlich bis zum 01. Januar 1995 gearbeitet haben und noch keine Abfindung oder Einmalzahlung, keine einmalige Sozialversicherung geleistet bekommen haben, wird die Arbeitszeit vor dem 01. Januar 1995 als bereits geleistete Sozialversicherungszeit angerechnet;
b) Arbeitnehmer, die eine unterbrochene Beschäftigungszeit haben oder vor dem 01. Januar 1995 aus ihrem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben die Berechnung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit und der tatsächlichen Beschäftigungszeit zur Berechnung der Sozialversicherung gemäß den früheren Vorschriften über die Berechnung der Beschäftigungszeit vor dem 01. Januar 1995 zur Inanspruchnahme der Sozialversicherung durchzuführen, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 3 des Dekrets Nr. 66/CP vom 30. September 1993 der Regierung über die vorübergehende Sozialversicherungsregelung für die Streitkräfte; Artikel 3 des Dekrets Nr. 43/CP vom 22. Juni 1993 der Regierung über die vorübergehende Sozialversicherungsregelung; Artikel 54 der Sozialversicherungsordnung, die mit dem Dekret Nr. 12/CP vom 26. Januar 1995 der Regierung erlassen wurde. Artikel 49 der Satzung über die Sozialversicherung für Offiziere, Berufssoldaten, Unteroffiziere, Soldaten der Volksarmee und der Volkspolizei, erlassen zusammen mit dem Dekret Nr. 45/CP vom 15. Juli 1995 der Regierung; Absatz 4 von Artikel 139 des Sozialversicherungsgesetzes von 2006; Absatz 6 von Artikel 123 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014; Artikel 23 des Dekrets Nr. 115/2015/NĐ-CP vom 11. November 2015 der Regierung, der einige Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes über die verpflichtende Sozialversicherung im Detail regelt; die Absätze 7, 8 und 9 von Artikel 38 des Dekrets Nr. 33/2023/NĐ-CP vom 10. Juni 2023 der Regierung, das die Leiter, Angestellten auf Vereinsebene und nichtberufliche Aktivisten auf Vereins-, Dorf- und Nachbarschaftsebene regelt; Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 16 des Dekrets Nr. 92/2009/NĐ-CP vom 22. Oktober 2009 der Regierung über Stellung, Anzahl, einige Regelungen und Politiken für Beamte und Angestellte in Gemeinde-, Stadtteil- und Ortschaftsverwaltungen sowie für nicht hauptamtlich tätige Personen auf Gemeindeebene; Absatz 2 des Artikels 1 des Dekrets Nr. 29/2013/NĐ-CP vom 08. April 2013 der Regierung zur Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Dekrets Nr. 92/2009/NĐ-CP vom 22. Oktober 2009 der Regierung über Stellung, Anzahl, einige Regelungen und Politiken für Beamte und Angestellte in Gemeinde-, Stadtteil- und Ortschaftsverwaltungen sowie für nicht hauptamtlich tätige Personen auf Gemeindeebene; Absatz 8 des Artikels 2 des Dekrets Nr. 34/2019/NĐ-CP vom 24. April 2019 über die Änderung und Ergänzung einiger Vorschriften zu Beamten und Angestellten auf Gemeindeebene sowie zu nicht hauptamtlich tätigen Personen auf Gemeinde-, Dorf- und Straßenviertel-Ebene;
c) Personen, die derzeit Invalidenrente beziehen, und die anschließend eine Zeit lang beruflich tätig sind und in die Sozialversicherung einzahlen, erhalten neben der Invalidenrente auch Leistungen der Sozialversicherung. Die für die Sozialversicherung anrechenbare Zeit ist die Zeit, in der Beiträge zur Sozialversicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gezahlt wurden; die für die Invalidenleistungen anrechenbare Arbeitszeit wird nicht für den Bezug von Sozialversicherungsleistungen berücksichtigt.
2. Arbeitnehmer, die eine Dienstzeit als Soldat oder Angehöriger der Volksmiliz hatten und vor dem 15. Dezember 1993 entlassen, ausgemustert oder aus dem Dienst ausgeschieden sind, anschließend in Einrichtungen, Einheiten oder Unternehmen verschiedener Wirtschaftssektoren mit obligatorischer Sozialversicherung gearbeitet haben (einschließlich Personen, die in der Gesundheitsversorgung in Gemeinden, Stadtteilen oder Städten tätig sind, Vorschullehrer oder Personen, die vor dem 1. Januar 1995 Ämter in Gemeinden, Stadtteilen oder Städten innehatten, wobei diese Zeit als bereits in die Sozialversicherung eingezahlte Zeit angerechnet wurde) und Personen, die Arbeitnehmer gemietet oder beschäftigt haben, wird die tatsächliche Dienstzeit in der Armee oder der Volksmiliz zuvor zu der späteren mit Sozialversicherung abgegoltenen Arbeitszeit hinzugerechnet, um Rentenansprüche zu berechnen, mit Ausnahme der Fälle, in denen bereits Leistungen gemäß den nachstehenden Vorschriften bezogen wurden:
a) Entscheidung Nr. 47/2002/QĐ-TTg vom 11. April 2002 des Ministerpräsidenten über das Regime für Militärangehörige und Mitarbeiter der Landesverteidigung, die am Widerstand gegen Frankreich teilgenommen haben und seit dem 31. Dezember 1960 zurückgetreten (aus dem Dienst entlassen, aus dem Amt ausgeschieden) sind;
b) Punkt a Absatz 1 Artikel 1 der Entscheidung Nr. 290/2005/QĐ-TTg vom 8. November 2005 des Ministerpräsidenten über das Regime und die Politik für bestimmte Personen, die direkt am Widerstand gegen die USA zur Rettung des Landes teilgenommen haben, aber noch nicht die Regime und Politik der Partei und des Staates genossen haben;
c) Entscheidung Nr. 92/2005/QĐ-TTg vom 29. April 2005 des Ministerpräsidenten über die Durchführung des Regimes für Militärangehörige, die Angehörige ethnischer Minderheiten in Militärbezirk 7, Militärbezirk 9 sind und am Widerstand gegen die USA teilgenommen haben und vor dem 10. Januar 1982 in ihre Heimat zurückgekehrt sind;
d) Beschluss Nr. 142/2008/QĐ-TTg vom 27. Oktober 2008 des Ministerpräsidenten über die Durchführung des Regimes für Soldaten, die am Widerstandskampf gegen die USA teilgenommen haben, weniger als 20 Jahre im Militär gedient haben und in ihre Heimatgemeinden entlassen wurden;
d) Beschluss Nr. 38/2010/QĐ-TTg vom 06. Mai 2010 des Ministerpräsidenten über die Änderung und Ergänzung des Beschlusses Nr. 142/2008/QĐ-TTg vom 27. Oktober 2008 des Ministerpräsidenten über die Durchführung des Regimes für Soldaten, die am Widerstandskampf gegen die USA teilgenommen haben, weniger als 20 Jahre im Militär gedient haben und in ihre Heimatgemeinden entlassen wurden;
e) Beschluss Nr. 53/2010/QĐ-TTg vom 20. August 2010 des Ministerpräsidenten über das Regime für Offiziere und Soldaten der Volksmiliz, die am Widerstandskampf gegen die USA teilgenommen haben, weniger als 20 Jahre im Volkspolizeidienst tätig waren und in ihre Heimatgemeinden entlassen wurden;
g) Beschluss Nr. 62/2011/QĐ-TTg vom 09. November 2011 des Ministerpräsidenten über das Regime und die Politik für Personen, die am Krieg zum Schutz des Vaterlandes teilgenommen haben, internationale Aufgaben in Kambodscha erfüllt haben, nach dem 30. April 1975 den Freunden in Laos geholfen haben und die aus dem Militärdienst, der Polizei oder dem öffentlichen Dienst entlassen, ausgeschieden oder den Dienst beendet haben.
Im Fall von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungszeit als Soldat oder Angehöriger der Volks Polizei vor dem 15. Dezember 1993 beendet, ausgeschieden oder der Dienst beendet war, und die danach freiwillig Sozialversicherung abgeschlossen haben, bevor sie verbindliche Sozialversicherung in Anspruch genommen haben, gelten sie als Personen, auf die die Bestimmungen dieses Absatzes zur Berechnung des Sozialversicherungsbezugs angewendet werden.
3. Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 15. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1994 als Soldaten oder Angehörige der Volksmiliz gedient haben und aus dem Dienst ausgeschieden sind, entlassen wurden oder ihren Dienst beendet haben und noch keine Abfindung oder einmalige Unterstützung, Abfindung bei Entlassung, Unterstützung nach Dienstentlassung, einmalige Sozialversicherung erhalten haben, wird die tatsächliche Dienstzeit in der Armee oder der Volksmiliz für die Berechnung der Sozialversicherung angerechnet.
4. Im Falle, dass der Arbeitnehmer nicht mehr über die vollständigen Originalunterlagen verfügt, die die Arbeitszeit im staatlichen Bereich vor dem 01. Januar 1995 nachweisen, prüft die Sozialversicherungsbehörde auf Grundlage des Antrags des Arbeitnehmers, der Bestätigung der direkt verwaltenden Behörde oder Einheit sowie der relevanten Unterlagen und Nachweise über die beantragte Arbeitszeit, ob die Zeit vor dem 01. Januar 1995 auf die Sozialversicherung angerechnet wird oder nicht. Falls erforderlich, arbeitet die Sozialversicherungsbehörde mit den zuständigen örtlichen Behörden zusammen, um die Unterlagen des Arbeitnehmers zu überprüfen und abzugleichen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.
a) Der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Stelle oder Einheit, die den Arbeitnehmer direkt verwaltet, muss den Grund angeben, warum die Originalunterlagen des Arbeitnehmers nicht mehr vollständig vorhanden sind, den Zeitpunkt der Einstellung, den Verlauf der beruflichen Tätigkeit, die Entwicklung des Gehalts des Arbeitnehmers; die Tatsache, dass der Arbeitnehmer noch keine Abfindung oder Einmalvergütung erhalten hat, der Grund, warum dies noch nicht geregelt wurde; den Grund für Unterbrechungen oder Arbeitsausfall sowie die Verantwortung der verwaltenden Stelle oder Einheit bei der Regelung von Leistungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung für Arbeitnehmer mit unterbrochener Arbeitszeit oder die vor dem 01. Januar 1995 ausgeschieden sind. Falls die Stelle oder Einheit, die den Arbeitnehmer direkt verwaltet, nicht mehr existiert, bestätigt die unmittelbar übergeordnete Verwaltungsstelle dies.
b) Die Unterlagen und Dokumente, die sich auf die Dienstzeit beziehen und für den Antrag auf Sozialversicherungsleistungen eingereicht werden, sind Unterlagen und Dokumente, die die Arbeitszeit im staatlichen Bereich vor dem 01. Januar 1995 nachweisen oder darstellen, wie zum Beispiel: Parteimitgliedsbiografie, Mitgliedsbuch der Jugendorganisation, Arbeitsbuch, Arbeitslisten, Überwachungsbuch, Gehaltslisten, Lebensmittelbuch, Auszeichnungen, Ehrenurkunden, Erinnerungsmedaillen, Diplome, Zertifikate, Unterlagen zur Regelung von Leistungen der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Privatisierung staatlicher Unternehmen und andere Dokumente, die die Arbeitszeit und das Gehalt der Arbeitnehmer zeigen;
c) Die Behörde oder Einheit, die direkt für die Verwaltung der Arbeitnehmer zuständig ist, oder die übergeordnete Verwaltungseinheit des Arbeitnehmers muss sich auf die in Unterpunkt b dieses Absatzes genannten Unterlagen und Dokumente stützen, um die Bestätigung vorzunehmen, und ist für die in Unterpunkt a dieses Absatzes genannten Inhalte der Bestätigung rechtlich verantwortlich.
Artikel 35. Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
1. Arbeitnehmer, die in den Personalbeständen von staatlichen Einrichtungen, politischen Organisationen, politisch-sozialen Organisationen, staatlichen Unternehmen oder Einheiten der bewaffneten Kräfte beschäftigt sind und von ihrer Behörde oder Einheit für eine befristete Dienstreise, ein Studium oder eine Arbeit ins Ausland legal entsendet wurden, zurückgekehrt sind, aber nicht rechtzeitig, oder rechtzeitig zurückgekehrt sind, aber ihre alte Einheit keine Arbeitsstelle zuweisen oder organisieren konnte, werden die inländischen Arbeitszeiten vor der Abreise ins Ausland sowie die Zeiten im Ausland innerhalb des erlaubten Zeitraums vor dem 01. Januar 1995, sofern die Abfindung, Einmalzahlung, Wiederherstellungs- oder Entlassungsbeihilfe oder Einmalsozialversicherung noch nicht geregelt wurde, zur Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Berechnung der Arbeitszeiten vor dem 01. Januar 1995 für Sozialversicherungszwecke erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 dieses Dekrets.
Sozialarbeitskräfte, die zur Arbeitskooperation ins Ausland entsandt wurden, setzen nach ihrer Rückkehr die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung fort. Die im Ausland geleistete Arbeitszeit innerhalb der zulässigen Frist vor dem 1. Januar 1995, die noch nicht durch Abfertigungs- oder Einmalzuwendungsleistungen berücksichtigt wurde, wird für die Berechnung von Renten- und Hinterbliebenenleistungen angerechnet.
2. Die Arbeits-, Studien- und Tätigkeitszeiten im Ausland innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten zulässigen Frist umfassen:
a) Die tatsächliche Arbeits-, Studien- und Tätigkeitszeit innerhalb der in der Entsendungsentscheidung der entsendenden Einheit für die Arbeit, das Studium oder die Tätigkeit im Ausland festgelegten Frist, einschließlich der durch die entsendende Einheit genehmigten Verlängerungszeit;
b) Falls eine Person mehrmals ins Ausland zur Arbeit, zum Studium oder zur Tätigkeit entsandt wurde, werden die Zeiten der einzelnen Auslandsaufenthalte innerhalb der zulässigen Frist zusammengezählt, um sie für die Berechnung von Renten- und Hinterbliebenenleistungen anzurechnen.
c) Arbeitnehmer, die im Inland tätig sind und von ihrer Einheit ins Ausland geschickt werden, um ihre beruflichen Fähigkeiten zu verbessern, und danach in die Arbeitskooperation gemäß dem Regierungsabkommen wechseln, werden die Zeiten der beruflichen Weiterbildung für den Renten- und Hinterbliebenenversicherungsschutz angerechnet;
d) Bei der Zielgruppe der sozialen Arbeit, die von der Berufsausbildung in die Arbeitskooperation gemäß dem Regierungsabkommen wechselt, wird die Zeit der Arbeitskooperation gemäß dem Regierungsabkommen für den Renten- und Hinterbliebenenversicherungsschutz angerechnet; die Zeit der Berufsausbildung wird nicht für die Sozialversicherung angerechnet.
3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten nicht für Fälle, in denen Personen wegen Gesetzesverstößen im Ausland ausgewiesen, disziplinarisch zur Rückkehr ins Land gezwungen oder vor dem 01. Januar 1995 inhaftiert wurden.
4. Durchschnittliches Lohnniveau als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge
a) Das Durchschnittsgehalt als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung zur Berechnung der Rente, der einmaligen Rentenzuschüsse bei Ruhestand, der einmaligen Sozialversicherung und der einmaligen Hinterbliebenenrente der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 72 des Sozialversicherungsgesetzes und Artikel 15 dieses Dekrets berechnet;
b) Für den Fall, dass jemand eine Dienstzeit in der Armee oder der Volksbefreiungspolizei hat und anschließend im Ausland in der Arbeitskooperation tätig war, nach der Rückkehr ins Land in einen anderen Sektor zu staatlichen Behörden, Einheiten oder Unternehmen wechselt, die laut Vorschrift für die Berechnung der Berufsjahre-Zulage im Ruhestand berücksichtigt werden, wird die Zulage für die Berufsjahre in der Armee oder Polizei auf Basis des Gehaltsniveaus von Offizieren, Berufssoldaten der Volksarmee und Offizieren bzw. Unteroffizieren der Volkspolizei zum Zeitpunkt vor der Arbeitskooperation im Ausland berechnet und nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gehaltsregime umgerechnet, wenn die Leistungsgewährung geregelt wird.
c) Für Arbeitnehmer, die vor einer Auslandsbeschäftigung ein Gehalt nach staatlicher Vorgabe beziehen und deren letzte Jahre zur Berechnung des durchschnittlichen Gehalts für die Grundlage der Sozialversicherungsbeiträge zählen, einschließlich der Zeit der Arbeit im Ausland, wird das Gehalt für die Sozialversicherungsberechnung der Zeit im Ausland nach dem Gehalt zum Zeitpunkt vor der Auslandsentsendung als Grundlage für die Berechnung von Rente und Sozialversicherungsleistungen genommen.
Für Personen, die als Sozialarbeitende gelten, wird die Zeit der Mitarbeit in Arbeitskooperationen für die Berechnung von Renten- und Hinterbliebenenleistungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt. Das Gehalt, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge während der Zeit der Mitarbeit in Arbeitskooperationen dient, um den durchschnittlichen Betrag des Gehalts, der als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient, zu berechnen, wird mit dem Doppelten des Referenzbetrags zum Zeitpunkt des Bezugs der Sozialversicherung berechnet.
Artikel 36. Unterlagen zur Beantragung der Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
1. Die Unterlagen für den Fall von Arbeitnehmern, die gemäß der Regierungsvereinbarung im Ausland tätig waren, sowie für Arbeitnehmer, die als Teamleiter, Dolmetscher oder Beamte in Regionen arbeiten, deren Gehalt vom Ausland gezahlt wird, umfassen:
a) Originallebenslauf, ergänzender Lebenslauf (falls vorhanden), alle Originaldokumente, die sich auf die Arbeitszeit und das Gehalt des Arbeitnehmers vor der Auslandsbeschäftigung beziehen; Entscheidungen über die Wiedereinstellung für den Fall, dass der Arbeitnehmer ins Land zurückkehrt und vor dem 1. Januar 1995 weiterarbeitet. Falls keine Wiedereinstellungsentscheidung vorliegt, kann diese durch einen vom Arbeitnehmer bei der Wiedereinstellung ausgefüllten Lebenslauf oder einen vom Arbeitnehmer ausgefüllten und von der aufnehmenden Stelle bestätigten Lebenslauf ersetzt werden;
b) Original „Benachrichtigung über Rückführung“ oder „Rückführungsentscheidung“ des Büros für Internationale Arbeitskooperation (heute Amt für Verwaltung von Auslandseinsätzen).
Falls das Original der „Mitteilung über die Rücküberweisung“ oder der „Entscheidung über die Rücküberweisung“ nicht mehr vorhanden ist, muss eine Bestätigung über die Zeit der Arbeitskooperation vorgelegt werden, um die Sozialversicherungsleistungen vom Amt für Verwaltung der Arbeitskräfte im Ausland auf Grundlage des Antrags des Arbeitnehmers zu regeln (gemäß Muster Nr. 01 und Nr. 02 Anhang II, das mit diesem Dekret erlassen wurde);
c) Eine Bestätigung, dass Abfindung, Einmalzuwendung (oder Einmalzuwendung, Entlassungsgeld, Entlassungsleistung für Militärangehörige, Volkspolizei bei Entlassung, Austritt aus dem Dienst im Zeitraum vom 15. Dezember 1993 bis zum 31. Dezember 1994) nach der Rückkehr ins Heimatland durch die Behörde oder Einheit, die den Arbeitnehmer vor der Entsendung oder befristeten Arbeit im Ausland direkt verwaltete, noch nicht geregelt wurde. Falls die Behörde oder Einheit aufgelöst wurde, bestätigt die oberste Verwaltungsebene die Verwaltungseinheit direkt.
Für Personen, die als Sozialarbeiter zur Arbeitskooperation ins Ausland gehen; Arbeiter, staatliche Angestellte, Volkspolizisten, Soldaten, die vor der Arbeitskooperation im Ausland eine Abfindung oder Entlassungsleistungen erhalten haben; Soldaten, Mitarbeiter in der Verteidigungsindustrie, für die nach der Rückkehr ins Land das Verteidigungsministerium Akten zur Regelung von Entlassungsleistungen speziell für die Zeit vor der Arbeitskooperation im Ausland erstellt hat und "Bescheinigungen über die Zeit der Arbeitskooperation im Ausland" ausgestellt wurden, wird dies vom Innenministerium bestätigt;
d) Antrag auf Berechnung der Dienstzeit für Renten- und Hinterbliebenenleistungen für Arbeitnehmer, die in den Ruhestand getreten sind.
2. Die Unterlagen für den Fall von Personen, die im Ausland im Rahmen direkter Zusammenarbeit zwischen unseren staatlichen Ministerien, lokalen Behörden und ausländischen Wirtschaftseinrichtungen arbeiten, umfassen:
a) Unterlagen gemäß den Punkten a, c und d Absatz 1 dieses Artikels;
b) Das Original der Entsendungsentscheidung zur befristeten Arbeit im Ausland oder eine Kopie der Entscheidung, falls der Arbeitnehmer zur befristeten Tätigkeit im Ausland durch eine gemeinsame Entscheidung für mehrere Personen entsandt wird.
Falls das Original der Entsendungsentscheidung zur befristeten Arbeit im Ausland nicht mehr vorhanden ist, kann es durch eine Kopie der Entscheidung mit Bestätigung des zuständigen Ministeriums für Arbeitnehmer ersetzt werden, die im Rahmen der vom Ministerium entsandten Kooperation im Ausland arbeiten, oder durch Bestätigung der Innenbehörde für Arbeitnehmer, die von der lokalen Verwaltung entsandt werden.
Für den Fall, dass kein Beschluss zur Entsendung für eine befristete Arbeit im Ausland vorliegt, muss eine schriftliche Bestätigung des Leiters der entsendenden Behörde oder Einheit vorliegen, in der die Dauer der befristeten Arbeit im Ausland des Arbeitnehmers angegeben wird und der Leiter für den Inhalt der Bestätigung rechtlich verantwortlich ist. Falls die entsendende Behörde oder Einheit nicht mehr existiert, bestätigt die direkt übergeordnete Verwaltungsbehörde und ist rechtlich für den Inhalt der Bestätigung verantwortlich.
3. Die Unterlagen für den Fall eines Auslandsstudiums oder Praktikums umfassen:
a) Unterlagen gemäß den Punkten a, c und d Absatz 1 dieses Artikels;
b) Originalbeschluss über die Entsendung zum Auslandsstudium oder Praktikum oder eine Kopie des Beschlusses, falls der Arbeitnehmer für ein befristetes Auslandsstudium oder Praktikum durch einen gemeinsamen Beschluss für mehrere Personen entsandt wird.
Falls das Original der Entscheidung zur Entsendung zum Studium oder Praktikum im Ausland nicht mehr vorhanden ist, kann es durch eine Kopie der Entscheidung ersetzt werden, die von der entsendenden Stelle bestätigt ist.
Im Fall, dass keine Entsendungsentscheidung zur Teilnahme an Aus- oder Weiterbildung mit zeitlich begrenzter Praktikumstätigkeit im Ausland vorliegt, muss es eine schriftliche Bestätigung des Leiters der entsendenden Behörde oder Einheit geben, in der klar der Zeitraum angegeben ist, in dem der Arbeitnehmer zur Teilnahme an Aus- oder Weiterbildung mit zeitlich begrenztem Praktikum im Ausland entsandt wird, und der Leiter haftet rechtlich für den Inhalt der Bestätigung. Falls die entsendende Behörde oder Einheit nicht mehr existiert, bestätigt die direkt übergeordnete Verwaltungsstelle und haftet rechtlich für den Inhalt der Bestätigung.
4. Die Unterlagen für den Fall, dass eine Person als Experte gemäß der Regierungsvereinbarung tätig ist, umfassen:
a) Unterlagen gemäß den Punkten a, c und d Absatz 1 dieses Artikels;
b) Das Original der Entscheidung über die Entsendung als Experte ins Ausland oder eine Kopie der Entscheidung, falls der Arbeitnehmer durch eine gemeinsame Entscheidung für mehrere Personen entsandt wird.
Wenn das Original der Entscheidung zur Entsendung als Experte ins Ausland nicht mehr vorhanden ist, kann es durch eine vom entsendenden Unternehmen beglaubigte Kopie der Entscheidung ersetzt werden.
Für den Fall, dass keine Entscheidung zur Entsendung als Experte ins Ausland vorliegt, muss eine schriftliche Bestätigung des Leiters der entsendenden Behörde oder Einheit vorliegen, in der die Zeit angegeben ist, in der der Arbeitnehmer als Experte ins Ausland entsendet wurde, und der für den Inhalt der Bestätigung gesetzlich verantwortlich ist. Falls die entsendende Behörde oder Einheit nicht mehr existiert, bestätigt die direkt übergeordnete Verwaltungsbehörde und übernimmt die gesetzliche Verantwortung für den Inhalt der Bestätigung;
c) Bestätigung der Verwaltungsbehörde für Experten über die Erfüllung der Verpflichtungen zur Zahlung an den Staatshaushalt und zur Sozialversicherung gemäß den staatlichen Vorschriften durch den Experten während der Arbeitszeit im Ausland.
Artikel 37. Regelungen zur Berechnung der Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1995 an Arbeitskooperationen teilgenommen haben
1. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beendet hat:
a) Der Arbeitnehmer reicht die in Artikel 36 dieses Erlasses vorgeschriebenen Unterlagen bei der letzten Verwaltungseinheit ein, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Falls die letzte Verwaltungseinheit nicht mehr existiert, reicht der Arbeitnehmer die Unterlagen bei der direkt übergeordneten Verwaltungsbehörde ein;
b) Die letzte Verwaltungseinheit des Arbeitnehmers oder die direkt übergeordnete Verwaltungsbehörde, falls die letzte Verwaltungseinheit nicht mehr existiert, ist verantwortlich für die Annahme der Unterlagen und die Weiterleitung der Unterlagen des Arbeitnehmers zusammen mit einem Antragsschreiben an die Sozialversicherungsbehörde, bei der die Einheit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet;
c) Die Sozialversicherungsbehörde ist verantwortlich für die Annahme der Unterlagen vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer, um die Anerkennung der eingezahlten Sozialversicherungszeit für den Arbeitnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Datum des vollständigen Erhalts der Unterlagen gemäß den Vorschriften zu bearbeiten; falls keine Bearbeitung erfolgt, muss schriftlich geantwortet werden und der Grund angegeben werden.
2. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer Sozialversicherung zahlt:
a) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anfrage die in Artikel 36 dieses Erlasses vorgeschriebenen Unterlagen beim Arbeitgeber einzureichen;
b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Unterlagen des Arbeitnehmers zusammen mit dem Antragsschreiben an die Sozialversicherungsbehörde zu senden, bei der der Arbeitgeber die Sozialversicherung bezahlt;
c) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Unterlagen entgegenzunehmen und gemäß den Bestimmungen in Punkt c Absatz 1 dieses Artikels zu bearbeiten.
3. Im Falle, dass der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland verstorben ist, aber seine Angehörigen die Hinterbliebenenleistungen noch nicht erhalten haben:
a) Angehörige des Arbeitnehmers reichen die Unterlagen gemäß den Bestimmungen in Artikel 36 dieses Dekrets, Absatz 1 von Artikel 90 des Sozialversicherungsgesetzes zusammen mit dem Antrag auf Lösung der Hinterbliebenenleistungen bei der letzten Verwaltungseinheit des Arbeitnehmers ein (nach Muster Nr. 03 Anhang II, herausgegeben zusammen mit diesem Dekret). Falls die letzte Verwaltungseinheit nicht mehr existiert, reichen die Angehörigen des Arbeitnehmers die Unterlagen bei der unmittelbar übergeordneten Verwaltungseinheit ein;
b) Die letztverantwortliche Verwaltungseinheit des Arbeitnehmers oder die unmittelbar übergeordnete Verwaltungsbehörde, falls die letztverantwortliche Verwaltungseinheit nicht mehr existiert, ist verantwortlich dafür, die Angehörigen des Arbeitnehmers bei der Vervollständigung der Unterlagen zu unterstützen und diese zusammen mit einem Schreiben zur Regelung der Leistungen an die Sozialversicherungsstelle zu übermitteln, bei der das Unternehmen die Sozialversicherung abführt;
c) Die Sozialversicherungsstelle ist verpflichtet, die Unterlagen entgegenzunehmen und die Sterbegeldleistungen für die Angehörigen des Arbeitnehmers innerhalb der in Absatz 3 des Artikels 91 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Frist zu bearbeiten. Im Falle einer Nichtbearbeitung muss die Sozialversicherungsstelle schriftlich antworten und die Gründe klar angeben.
Artikel 38. Berechnung der Arbeitszeit für den Bezug von Sozialversicherung für Arbeitnehmer im Staatssektor, die vom 1. November 1987 bis vor dem 1. Januar 1995 in Ruhezeit warteten
1. Arbeitnehmer, die im staatlichen Sektor beschäftigt sind und vom 01. November 1987 bis vor dem 01. Januar 1995 aufgrund der Unfähigkeit von Unternehmen, Behörden oder Organisationen, Arbeit bereitzustellen, in die Warteliste für Arbeitsfreistellung aufgenommen wurden, und noch keine Abfindung oder Einmalzahlung aus der Sozialversicherung erhalten haben, und deren Name bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin auf der Arbeitsliste der Einheit steht, können die vor der Warteliste für Arbeitsfreistellung geleistete Arbeitszeit für die Berechnung der Sozialversicherung angerechnet bekommen. Für Dorfbeschäftigte, die Amtszeiten gemäß dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP innehatten, wird die Berechnung der Arbeitszeit zur Sozialversicherung nach den Bestimmungen von Artikel 39 dieses Dekrets durchgeführt.
2. Die Unterlagen für den Antrag auf Anrechnung der Arbeitszeit vor der Warteliste für Arbeitsfreistellung umfassen:
a) Anmeldeformular für die Sozialversicherung des Arbeitnehmers;
b) Der ursprüngliche Lebenslauf und der ergänzende Lebenslauf (falls vorhanden) des Arbeitnehmers, die Einstellungsentscheidung, der Arbeitsvertrag, andere damit zusammenhängende Unterlagen wie: die Entscheidung über die Gehaltsstufenerhöhung, die Versetzungsentscheidung oder die Entscheidung über die Arbeitsübertragung, die Entlassungs- oder Ausmusterungsentscheidung, die Branchenwechselentscheidung, die Gehaltsabzugbescheinigung;
c) Die Liste der Einheit mit den Namen der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1994 oder Unterlagen, die bestätigen, dass die Arbeitnehmer in der Liste der Einheit bis zum 31. Dezember 1994 aufgeführt sind;
d) Entscheidung über die Beurlaubung in Erwartung einer Arbeitsstelle. Falls keine Entscheidung über die Beurlaubung vorliegt, muss eine schriftliche Bestätigung des Abteilungsleiters zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Ausstellung des Sozialversicherungsausweises vorliegen, in der gewährleistet wird, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beurlaubungsentscheidung in der Liste der Abteilung aufgeführt ist und keine Abfindung oder Einmalzahlung der Sozialversicherung erhalten hat. Falls die Abteilung aufgelöst wird, muss die Bestätigung von der direkt übergeordneten Verwaltungsbehörde erfolgen.
3. Ablauf und Fristen der Bearbeitung:
a) Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vervollständigen die gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgeschriebenen Unterlagen und reichen sie bei der Sozialversicherungsbehörde ein;
b) Innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt der Unterlagen vom Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsbehörde entscheiden; im Falle einer Nichtentscheidung muss dies schriftlich erfolgen und die Gründe klar angegeben werden.
Artikel 39. Berechnung der Arbeitszeit für den Bezug von Sozialversicherung für Gemeindebeamte, die eine Amtszeit gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP innehatten
1. Beamte auf Gemeindeebene, die gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP eine Amtszeit innehaben (einschließlich anderer in der genehmigten Personalplanung vorhandener Ämter der Volkskommission gemäß Absatz 5 Artikel 3 des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP), sofern sie bis zum 1. Januar 1998 ununterbrochen tätig sind und gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP eine Aufwandsentschädigung erhalten, wird die Amtszeit gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP vor dem 1. Januar 1998 als bereits geleistete Sozialversicherungszeit angerechnet.
a) Im Falle, dass die Zeit als Arbeiter oder Staatsbeamter noch keine einmalige Abfindung oder Sozialversicherung einmalig bezogen wurde, und man zur Gemeinde versetzt wird, um ein Amt gemäß dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP auszuüben, wird die Zeit als Arbeiter oder Staatsbeamter mit der Zeit, in der das Amt gemäß dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP ausgeübt wird, zur Berechnung der Sozialversicherung angerechnet;
b) Für Gemeindeangestellte, die einer in dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP festgelegten Funktion angehören, gilt: Wenn sie vor dem 01. Januar 1998 von der zuständigen Behörde zu einer fachlichen oder politischen Ausbildung geschickt wurden und nach Abschluss der Ausbildung weiterhin die Funktion gemäß dem Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP ausüben, wird diese Ausbildungszeit als ununterbrochene Arbeitszeit für die Berechnung der Sozialversicherungsansprüche angerechnet.
2. Arbeitnehmer, die die Ämter (einschließlich anderer Ämter, die im genehmigten Stellenplan der Volkskomitees gemäß Absatz 5 Artikel 3 des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP enthalten sind) innehaben und zur Zahlung der Sozialversicherung gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP verpflichtet sind, und die während der Ausübung dieser Ämter in die Volksarmee, die Volksmiliz oder in staatliche Stellen, Einrichtungen oder Unternehmen sowie politische Organisationen, politische-soziale Organisationen vor dem 01. Januar 1998 versetzt oder eingestellt wurden, gilt die Zeit der Ausübung dieser Ämter als bereits gezahlte Sozialversicherungszeit, die mit der nach der Versetzung oder Einstellung gezahlten Sozialversicherungszeit zur Berechnung der Sozialversicherungsleistungen zusammengerechnet wird.
3. Für Mitarbeiter auf Gemeindeebene, die eine Position gemäß Dekret Nr. 09/1998/NĐ-CP innehaben (einschließlich anderer Positionen, die im genehmigten Personalbestand der Volkskommission gemäß Absatz 5 Artikel 3 des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP enthalten sind), und deren Unterbrechung vor dem 01. Januar 1998 nicht länger als 12 Monate beträgt, wird die vorherige Arbeitszeit mit der späteren Arbeitszeit zusammengezählt, um die Sozialversicherung zu berechnen.
Artikel 40. Regelung für Personen, die monatliche Leistungen beziehen und deren Zeiträume der Sozialversicherungsbeiträge noch nicht für den Anspruch auf Sozialversicherung angerechnet wurden
Arbeitnehmer, die monatliche Invaliditätsbeihilfe erhalten, und Personen, die die Voraussetzungen für den monatlichen Zusatzbeitrag nach Beschluss Nr. 91/2000/QĐ-TTg und Beschluss Nr. 613/QĐ-TTg erfüllen und deren Sozialversicherungszeiten noch nicht für den Bezug der Sozialversicherung berücksichtigt wurden, handeln wie folgt:
1. Arbeitnehmer, die über die erforderliche Zeit zur Einzahlung in die Sozialversicherung verfügen (ohne die bereits für die Arbeitsunfähigkeitsentschädigung berücksichtigte Dienstzeit) und Anspruch auf Altersrente haben, können eine der folgenden Regelungen wählen:
a) Im Falle der Wahl des Rentenbezugs wird die monatliche Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe eingestellt, und die monatliche Beihilfe beginnt ab dem Monat des Rentenbezugs;
b) Im Falle der Wahl des monatlichen Bezugs der Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe wird die einmalige Sozialversicherung für die bereits geleisteten Beiträge gewährt.
2. Arbeitnehmer, die Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben, aber die Voraussetzungen für den Rentenbezug nicht erfüllen, haben Anspruch auf einmalige Sozialversicherung für die bereits geleisteten Beiträge, ausgenommen die Dienstzeiten, die bereits für die Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe angerechnet wurden.
Artikel 41. Regelung für Arbeitnehmer, die eine Entscheidung über die Beendigung der Beschäftigung erhalten haben und auf die Bearbeitung von Renten- oder monatlichen Leistungen warten
Die Regelungen für Arbeitnehmer, die eine Entscheidung über den Ruhestand zur Klärung der Renten- und Monatshilfen erhalten haben, werden gemäß Absatz 10 Artikel 141 des Sozialversicherungsgesetzes durchgeführt und werden wie folgt im Detail geregelt:
1. Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt haben und über ein Schreiben der Sozialversicherungsbehörde verfügen, das bestätigt, dass sie die Altersvoraussetzungen für den Rentenbezug abwarten, wie sie im Dekret Nr. 12/CP vom 26. Januar 1995 festgelegt und durch einige Bestimmungen gemäß dem Dekret Nr. 01/2003/NĐ-CP vom 9. Januar 2003 der Regierung geändert und ergänzt wurden (nachfolgend als Dekret Nr. 12/CP bezeichnet), haben Anspruch auf Rente, wenn Männer das 60. Lebensjahr und Frauen das 55. Lebensjahr erreichen. Die Rentenhöhe wird gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 12/CP berechnet und gemäß den Regelungen zur Anpassung von Renten, Sozialversicherungsleistungen und monatlichen Zulagen der jeweiligen Zeit angepasst.
Wenn ein Arbeitnehmer während der Wartezeit auf die Rente stirbt, haben die Angehörigen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes.
2. Ortsbeamte, die unter den Anwendungsbereich des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP fallen und eine Entscheidung oder Bescheinigung haben, die besagt, dass sie das Alterskriterium für den Bezug einer monatlichen Zulage erfüllen, erhalten diese monatliche Zulage, wenn Männer 55 Jahre und Frauen 50 Jahre erreichen. Die Höhe der monatlichen Zulage wird gemäß den Bestimmungen des Dekrets Nr. 09/1998/NĐ-CP berechnet und wird entsprechend den Vorschriften zur Anpassung von Renten, Sozialversicherungszulagen und monatlichen Zulagen in den jeweiligen Zeiträumen angepasst.
Wenn ein Gemeindebeamter während der Zeit, in der er auf die monatliche Unterstützung wartet, stirbt, haben seine Angehörigen Anspruch auf Sterbegeldleistungen nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes. Die einmalige Sterbegeldleistung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der letzten fünf Jahre vor dem Ausscheiden berechnet und gemäß dem Grundgehalt zum Zeitpunkt des Todes des Gemeindebeamten umgerechnet. Seit der Abschaffung des Grundgehalts erfolgt die Umrechnung entsprechend anhand eines Referenzbetrags.
3. Im Fall, dass eine Person während der Wartezeit, um das erforderliche Alter für den Bezug von Rente oder monatlichen Beihilfen zu erreichen, weiterhin in die Sozialversicherung einzahlt, wird die bereits in einem Beschluss oder einer Bescheinigung über die Wartezeit anerkannte Beschäftigungszeit mit den späteren Sozialversicherungsbeitragszeiten zusammengezählt, um die Sozialversicherungsleistungen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu berechnen.
4. Im Fall von Personen, die in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels genannt sind, und bei denen die vor dem 01. Januar 1995 geleistete Beschäftigungszeit für Personen, die auf Rentenleistung warten, bzw. vor dem 01. Januar 1998 für Personen, die auf monatliche Zuschüsse warten, zur Berechnung der Sozialversicherung berücksichtigt wird, bleibt der Rentenbezugssatz oder der monatliche Zuschusssatz nach der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers geltenden Regelung berechnet.
Artikel 42. Regelungen für Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, die zu den Krankheiten gehört, die eine langfristige Behandlung erfordern, krankgeschrieben sind oder sich im Mutterschaftsurlaub gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 58/2014/QH13 befinden
1. Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheiten, die in der vom Gesundheitsministerium herausgegebenen Liste der Krankheiten stehen, die eine langfristige Behandlung erfordern, vor dem 01. Juli 2025 krankheitsbedingt arbeitsunfähig waren und Krankengeld erhalten haben, und ab dem 01. Juli 2025 weiterhin krankheitsbedingt arbeitsunfähig und im Bezug von Krankengeld sind, werden weiterhin gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 58/2014/QH13 behandelt.
Für den Fall, dass man Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Krankheit hat, die in der vom Ministerium für Gesundheit herausgegebenen Liste der Krankheiten aufgeführt ist, die eine Langzeitbehandlung erfordern, und der Antrag auf Inanspruchnahme Krankengeld ab dem 01. Juli 2025 beginnt, gelten die Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 41/2024/QH15.
2. Arbeitnehmer, die vor dem 01. Juli 2025 Mutterschaftsgeld erhalten und auch ab dem 01. Juli 2025 weiterhin Mutterschaftsgeld beziehen, setzen den Mutterschaftsgeldbezug gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2, Kapitel III des Sozialversicherungsgesetzes Nr. 58/2014/QH13 fort.
Kapitel VII — DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 43. Änderung und Ergänzung einiger Rechtsnormen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung
1. Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Regierungsdekrets Nr. 88/2020/NĐ-CP vom 28. Juli 2020, das die Ausführungsbestimmungen und Leitlinien zu einigen Bestimmungen des Gesetzes über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf die obligatorische Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung regelt, wie folgt:
a) Änderung und Ergänzung von Absatz 1, Artikel 2 wie folgt:
„1. Arbeitnehmer, die in den Punkten a, b, c, d, đ, e, i und l Absatz 1 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes aufgeführt sind, nehmen an der obligatorischen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung teil.“
Arbeitsnehmer sind ausländische Staatsbürger, die in Vietnam beschäftigt sind, wie in Absatz 2 Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes vorgesehen, und nehmen verpflichtend an der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung teil und führen die Regelungen zur Unfall- und Berufskrankheitenversicherung gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie den Bestimmungen dieses Dekrets durch.
b) Ändern Sie Punkt b und Punkt c von Absatz 3 Artikel 11 wie folgt:
„b) Die Zeit des Mutterschaftsurlaubs für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag, Beschäftigungsvertrag endet oder die vor der Geburt eines Kindes oder der Aufnahme eines minderjährigen adoptierten Kindes unter 6 Monaten ausscheiden, wie in Absatz 4 Artikel 50 des Sozialversicherungsgesetzes geregelt, wird nicht als Versicherungszeit für den Unfall- und Berufskrankheitenversicherungsfonds berücksichtigt;
c) Im Falle, dass eine weibliche Arbeitskraft vor Ablauf der bezahlten Mutterschaftsurlaubszeit nach den Bestimmungen von Absatz 4 Artikel 139 des Arbeitsgesetzbuches wieder zur Arbeit zurückkehrt, wird die Zeit vom Beginn des Mutterschaftsurlaubs bis zur Rückkehr zur Arbeit als Versicherungszeit für die Unfall- und Berufskrankheitenversicherung angerechnet. Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr zur Arbeit hat die weibliche Arbeitskraft weiterhin Anspruch auf Mutterschaftsleistungen bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Artikel 53 des Sozialversicherungsgesetzes, jedoch muss der Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Unfall- und Berufskrankheitenversicherung leisten."
c) Ändern Sie Artikel 39 wie folgt:
"Artikel 39. Organisation und Tätigkeit der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung
Die Organisation und die Durchführung der Unfall- und Berufskrankheitenversicherung erfolgen nach den Bestimmungen von Artikel 120 des Sozialversicherungsgesetzes und den Vorschriften des Gesetzes über die Finanzverwaltung der vietnamesischen Sozialversicherung.
2. Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Dekrets Nr. 58/2020/NĐ-CP vom 27. Mai 2020 der Regierung, das die Beitragshöhe zur obligatorischen Sozialversicherung in den Fonds für Arbeitsunfall- und Berufskrankheitenversicherung wie folgt regelt:
a) Änderung und Ergänzung von Absatz 1 von Artikel 4 wie folgt:
"1. Arbeitgeber zahlen monatlich auf der Basis des Gehalts, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherung der in den Punkten a, b, c, d, đ, e, i und l von Absatz 1 von Artikel 2 und Absatz 2 von Artikel 2 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen dient, gemäß einer der folgenden Sätze:
a) Der normale Beitragssatz beträgt 0,5 % des Gehalts, das der Berechnung für die obligatorische Sozialversicherung zugrunde liegt; gleichzeitig gilt dieser Satz für Arbeitnehmer, die Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Personen der bewaffneten Kräfte in den Organen der Partei, des Staates, politisch-sozialen Organisationen, des Militärs, der Polizei und öffentlich finanzierten Einrichtungen sind, die vom Staatshaushalt verwendet werden;
b) Der Beitragssatz von 0,3 % des Gehalts, das der Berechnung der obligatorischen Sozialversicherung zugrunde liegt, gilt für Unternehmen, die die in Artikel 5 dieses Erlasses festgelegten Bedingungen erfüllen.
b) Absatz 2 von Artikel 4 wird aufgehoben.
Artikel 44. Inkrafttreten
1. Dieser Erlass tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.
2. Ab dem Inkrafttreten dieses Erlasses verlieren die folgenden Erlasse der Regierung und Bestimmungen ihre Gültigkeit:
a) Regierungsdekret Nr. 115/2015/NĐ-CP vom 11. November 2015, das einige Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes über die obligatorische Sozialversicherung detailliert regelt;
b) Das Dekret Nr. 143/2018/NĐ-CP vom 15. Oktober 2018 der Regierung, das die Gesetze über soziale Sicherheit und das Gesetz über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Hinblick auf die obligatorische soziale Versicherung für Arbeitnehmer, die Staatsbürger ausländischer Länder sind und in Vietnam arbeiten, im Detail regelt;
c) Absatz 2 von Artikel 3; die Absätze 1, 3 von Artikel 7 und Absatz 2 von Artikel 8 des Dekrets Nr. 135/2020/NĐ-CP vom 18. November 2020 der Regierung über das Rentenalter.
Anhang III, veröffentlicht zusammen mit dem Dekret Nr. 135/2020/NĐ-CP vom 18. November 2020 der Regierung, das das Rentenalter regelt;
d) Die Absätze 7, 8 und 9 des Artikels 38 des Dekrets Nr. 33/2023/NĐ-CP vom 10. Juni 2023 der Regierung, das Beamte und Verwaltungsangestellte auf Gemeindeebene sowie Personen, die nicht hauptberuflich auf Gemeindeebene, in Dörfern und Stadtvierteln tätig sind, regelt.
Artikel 45. Verantwortlichkeit für die Durchführung
1. Der Minister des Innern ist verantwortlich für die Anleitung zur Umsetzung dieses Dekrets.
2. Der Finanzminister ist verantwortlich für die Anweisung:
a) Jährlich ist die Statistikbehörde verantwortlich dafür, der vietnamesischen Sozialversicherung rechtzeitig den durchschnittlichen Verbraucherpreisindex des Jahres, berechnet auf Basis von Durchschnittsjahr 1994, zur Verfügung zu stellen, um den Gehaltsanpassungsfaktor zur Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 16 dieses Dekrets zu bestimmen;
b) Jährlich ist die Sozialversicherung Vietnams verpflichtet, den Anpassungsfaktor des Gehalts offenzulegen, der als Grundlage für die Zahlung der Sozialversicherung dient, wie in Absatz 2 Artikel 16 dieses Dekrets vorgesehen.
3. Die Minister, Leiter der gleichgestellten Ministerien, Leiter der regierungsangehörigen Behörden, Vorsitzende der Volkskomitees auf allen Ebenen sowie andere betroffene Organisationen und Einzelpersonen sind verantwortlich für die Ausführung dieses Dekrets./. IM NAMEN DER REGIERUNG, IM AUFTRAG DES PREMIERMINISTERS, STELLVERTRENDER PREMIERMINISTER
Ho Duc Phoc
Anhang I
BERGBAUARBEIT IN UNTERTAGEBERGBAU
(Begleitend durch das Dekret Nr. 158/2025/NĐ-CP
des 25. Juni 2025 der Regierung)
1. Untertagebergwerkbetrieb.
2. Bohren von Felsen mit Handhammerschlag im Untertagebergwerk.
3. Bergungsteam im Bergwerk.
4. Elektro- und Maschinenreparatur im Untertagebergwerk.
5. Betrieb von Druckluft-, Elektro- und Dieselluftventilatoren, Batterieladegeräte im Untertagebergwerk.
6. Schlosser, Wasserbauer im Untertagebergwerk.
7. Kohleförderung im Untertagebergwerk.
8. Gasmessung, Windmessung, Überwachung der Windtore, Vermessung, Qualitätskontrolle im Stollen.
9. Bedienung und Instandhaltung von Geräten im Stollen.
10. Betrieb und Unterstützung von Elektrofahrzeugen, Akkufahrzeugen im Stollen.
11. Betrieb, Reparatur, Laden von Batterien im Stollen.
12. Abnahme von Produkten im Stollen.
13. Lagerhaltung im Stollen.
14. Schutz des Lagers im Stollen.
15. Reinigung von sanitären Stollen, Ausbaggern von Schlamm im Stollen.
16. Materialtransport im Stollen.
17. Signalüberwachung im Stollen.
18. Verpflegungsservice im Stollen.
19. Installation und Reparatur der Kommunikationssysteme im Stollen.
20. Betrieb der Netzwerkstation im Stollen.
21. Überwachung des Lüftungstors im Stollen.
22. Direkte technische Leitung im Stollen.
23. Direkte Produktionsleitung im Stollen (Vorarbeiter, stellvertretender Vorarbeiter, Schichtleiter Stollen, Stollenleiter).
24. Sicherheitsüberwachende Mitarbeiter und Arbeiter im Stollen.
Anhang II LISTE DER FORMULARE
(Begleitend durch das Dekret Nr. 158/2025/NĐ-CP
vom 25. Juni 2025 der Regierung) Nr. Reihenfolge Mustername 1 Muster Nr. 01 Antrag auf Bestätigung 2 Muster Nr. 02 Bestätigungsschreiben 3 Muster Nr. 03 Antrag auf Bearbeitung der Hinterbliebenenversorgung
Formular 01 (Für Arbeitnehmer)
SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit - Freiheit - Glück
ANTRAG AUF BESTÄTIGUNG
Bezüglich der Zeit für die Arbeitszusammenarbeit zur Regelung der Sozialversicherungsansprüche (Für Personen, die befristet im Ausland gemäß der Regierungsvereinbarung arbeiten,
einschließlich Personen, die als Teamleiter, Übersetzer, regionale Mitarbeiter arbeiten
Sehr geehrte Damen und Herren: Abteilung für Auslandsarbeitermanagement.
Mein Name ist...............................................................................................................
Geburtsdatum:.............................................................................................................
Entsendende Einheit für die Arbeitskooperation:.............................................................................
Zuständige Behörde (Ministerium, Sektor):............................................................................
Zielland der Arbeitskooperation:..................................................................................
Name of the unit, factory coming to work:.......................................................................
Duration of labor cooperation according to the Agreement from.................... to........................
Time of return to the country: day....................... month..................... year........................
Reason for returning to the country:......................................................................................................
Authorized to be transferred back to the unit:..................................................................................
Attached documents (if any) include:.............................................................................
...............................................................................................................................
...............................................................................................................................
Upon returning to the country, I have not yet received severance allowance according to the regulations in Circular No. 12/TT-LB dated 03/8/1992 and Circular No. 24/LB-TT dated 19/9/1994 of the Interministerial Ministry of Labor - War Invalids and Social Affairs - Finance.
Ich versichere, dass meine obige Aussage der Wahrheit entspricht. Ich übernehme die rechtliche Verantwortung für meine Aussage.
......, den ....... Monat ....... Jahr ....... Antragsteller
(Unterschrift und voller Name)
Formular Nr. 02
MINISTERIUM DES INNERN DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM
AGENZ FÜR AUSLÄNDISCHES ARBEITSMANAGEMENT Unabhängigkeit - Freiheit - Glück Nummer:.../CQLLĐNN-XN Hanoi, den...... Monat... Jahr....
BESTÄTIGUNG
Über die Zeit der Arbeitszusammenarbeit zur Regelung der Sozialversicherungsleistungen (Für Personen, die befristet im Ausland gemäß dem Abkommen arbeiten)
Regierung, einschließlich der arbeitenden Teamleiter, Dolmetscher, Regionalbeamten)
______________
Basierend auf den von dem Arbeitnehmer vorgelegten Unterlagen (sofern vorhanden) und den archivierten Unterlagen bestätigt die Abteilung für die Verwaltung der Arbeitskräfte im Ausland:
Herr/Frau:...............................................................................................................
Geburtsdatum:.............................................................................................................
Arbeiten in Zusammenarbeit bei........................... von............................ bis........................
Rückkehrdatum: Tag..................... Monat............................ Jahr...................
Rückkehr aus folgendem Grund:................................................................................................
Zurückversetzung zur Einheit:...................................................................................
Herr/Frau......................................... (hat oder hat nicht)...................................... den Namen in der Liste, die von der Abteilung für Auslandsarbeitsverwaltung zur Beantragung der Abfindung gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 12/TT-LB vom 03.08.1992 und Rundschreibens Nr. 24/LB-TT vom 19.09.1994 des Gemeinsamen Ministeriums für Arbeit, Kriegsopfer und Soziales - Finanzen genehmigt wurde.
Diese Bestätigung gilt als Ersatz für das Zertifikat der Verwaltungsbehörde für vietnamesische Arbeitskräfte in................................... und die Rücküberweisungsmitteilung der Abteilung für Auslandsarbeitsverwaltung zur Prüfung der Arbeitszeit für den Anspruch auf Sozialversicherung. Empfänger: LEITER DER ABTEILUNG - Herr/Frau.......... ; - Ablage VT, Abteilung für Auslandsarbeitsverwaltung.
Formular 03 (Für die Angehörigen des Arbeitnehmers)
SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM
Unabhängigkeit - Freiheit - Glück
ANTRAG AUF REGELUNG DER WITWEN-/WITWERRENTE
Für Personen, die vorübergehend ins Ausland zu Dienstreisen, zum Studium oder zur Arbeit entsandt werden
ist nach der Rückkehr in die Heimat gestorben, aber die Angehörigen haben noch keine Hinterbliebenenrente erhalten
______________
Sehr geehrte Damen und Herren:...................................
Mein Name ist................................................ Personalausweisnummer/..........................
Ständiger Wohnsitz:.............................................................................................. ist Verwandter (genaue familiäre Beziehung zum Arbeitnehmer angeben):............................. von Herrn (Frau)............................................... Geboren am:................................................
Gesandt für (Arbeitszusammenarbeit, Studium, Praktikum, Tätigkeit als Experte):..................... bei (Name der Einheit, Organisation und Land)............................................................................
Entsendende Einheit:........................................................................................................
Zuständige Behörde (Ministerium, Sektor):............................................................................
Beschäftigungsdauer laut Beschluss der entsendenden Einheit: von............... bis.........
Zeitpunkt der Rückkehr ins Heimatland: Tag.................. Monat.................. Jahr..................
Reason for returning to the country:......................................................................................................
Zurückversetzung zur Einheit:...................................................................................
Herr (Frau).......................................... ist am........ Tag........ Monat........ Jahr........ verstorben.
Von der Rückkehr ins Heimatland bis zum Tod hat Herr (Frau)........................................................ keine Abfindung und keine Sozialversicherungsleistungen erhalten.
Ich versichere, dass meine obige Aussage der Wahrheit entspricht. Ich übernehme die rechtliche Verantwortung für meine Aussage.
Es wird beantragt, dass........................................ die Unterlagen erstellt und die Verfahren zur Regelung der Hinterbliebenenleistungen für Herr (Frau).................................................................................................... durchgeführt werden.
..., am..... Tag...... Monat...... Jahr....... ....., am..... Tag...... Monat...... Jahr.......
Bestätigung des Volkskomitees der Gemeinde/Stadtteil Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
Wohnort (Unterschrift und vollständiger Name) (Unterschrift, Siegel)
Anmerkung:
- Dieses Formular gilt für die Angehörigen von Arbeitnehmern, die nach ihrer Rückkehr in das Heimatland gestorben sind, deren Angehörige jedoch noch keine Hinterbliebenenrente erhalten haben;
- Die Volkskomitee der Gemeinde oder des Stadtbezirks bestätigt das Verhältnis des Antragstellers zu dem Arbeitnehmer.